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Wettbewerbsverbot für Freiberufler - zwei neue Urteile bestätigen Unwirksamkeit

Wettbewerbsverbote

Wettbewerbsverbot für Freiberufler -

zwei neue Urteile bestätigen Unwirksamkeit

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung vom 10.04.2003 (Az. III ZR 196/02) die Kriterien für die Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten bzw. Kundenschutzklauseln für Freiberufler definiert hat, scheinen nunmehr die Landgerichte (LG) diesem richtungsweisenden Urteil zu folgen.

Zwei aktuelle Entscheidungen des LG Düsseldorf und des LG München I bestätigen dies.

Urteil des LG Düsseldorf vom 19.12.2003 (Az. 3 O 135/03)

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Freiberufler war fast ein Jahr ausschließlich für einen Vermittler bei einem Endkunden tätig. Nach der Kündigung des Vertrags mit dem Vermittler trat der Freiberufler eine Stelle als Angestellter in einem anderen Unternehmen an und war dann, eben als Angestellter dieser Firma, wiederum beim selben Endkunden tätig.

Nach Ansicht des Vermittlers verstieß dieses Verhalten des (ehemaligen) Freiberuflers gegen das Wettbewerbsverbot des Rahmenvertrags. Der Vermittler weigerte sich daher, die letzte Rechnung des Freiberuflers zu zahlen und verlangte seinerseits eine Vertragsstrafe von 60.000,00 EUR.

Das LG Düsseldorf wies dieses Ansinnen des Vermittlers zurück und gab der Klage des Freiberuflers auf Zahlung seines Honorars statt: Der Vermittler erhielt keine Zahlung aus der Vertragsstrafe und wurde verurteilt, an den Freiberufler dessen gefordertes Honorar zu zahlen.

Das LG begründete dies damit, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot keine Karenzentschädigung enthielt und der Freiberufler aufgrund seiner fast einjährigen ausschließlichen Tätigkeit für den Vermittler in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stand, welches auch eine soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des Urteils des BGH vom 10.04.2003 bedeutet. Daher sei die analoge Anwendbarkeit der Regelungen des § 74 Abs. 2 HGB gegeben, der u.a. eine Karenzentschädigung als zwingende Voraussetzung für ein wirksames Wettbewerbsverbot vorschreibt.

Das Fehlen einer derartigen Karenzentschädigung führte somit zur Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots.

Urteil des LG München I vom 05.12.2003 (Az. 6 O 12790/03)

Auch in diesem Fall ging es um die Frage der Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots für einen Freiberufler. Hier war der Freiberufler knapp 1,5 Jahre über einen Vermittler beim Endkunden tätig. Zwei Monate nach Beendigung der Tätigkeit für den Vermittler begann der Freiberufler für den selben Endkunden direkt zu arbeiten.

Der Vermittler forderte mit seiner Klage die im Rahmenvertrag vereinbarte Vertragsstrafe von 50.000,00 DM.

Das LG München I wies diese Klage gegen den Freiberufler ab. Es begründete diese Entscheidung mit den folgenden Argumenten:

  • Das Wettbewerbsverbot enthält keine Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB)
  • Der im Wettbewerbsverbot verwendete Begriff »wirtschaftlich verbundene Unternehmen« sei zu ungenau hinsichtlich der für den Freiberufler »gesperrten« Kunden
  • Die Höhe der Vertragsstrafe sei eindeutig unangemessen

Vor diesem Hintergrund kam das LG München I zum Ergebnis, dass das Wettbewerbsverbot sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit nichtig sei.

Bemerkung

Beide Urteile, obwohl in ihrer Begründung nur bedingt vergleichbar, machen deutlich, dass vertragliche Wettbewerbsverbote bestimmte Bedingungen erfüllen müssen, um wirksam zu sein.

Hierbei kommt es im übrigen auf die konkrete Bezeichnung im Vertrag nicht an - es macht also letztlich keinen Unterschied, ob es Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsklausel, Kundenschutzvereinbarung, Kundenschutzklausel, Loyalitätsvereinbarung o.ä. heißt.

Entscheidend ist allein der Inhalt und der Zweck der Regelung.

Nach meiner eigenen langjährigen Erfahrung erfüllen die meisten Vermittlerverträge die in diesen Urteilen geforderten Bedingungen eindeutig nicht. Daher dürften viele Freiberufler, die nach vorherige Tätigkeit über einen Vermittler direkt (oder über einen Dritten) für den selben Endkunden tätig werden, gute Chancen haben, den Folgen eines Wettbewerbsverbots zu entgehen.

 

© Dr. Grunewald. Bremen. 15.03.2004