OLG Düsseldorf bestätigt Unwirksamkeit
von Wettbewerbsverboten für Freiberufler
Mit seiner Entscheidung vom 09.09.2004 (Az. I 6 U 38/04) bestätigt das OLG (Oberlandesgericht) Düsseldorf das Urteil des LG (Landgericht) Düsseldorf vom 10.05.2004 (Az. 3 O 135/03) und damit erneut die Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten ohne Karenzentschädigung für Freiberufler. Demnach ist ein Wettbewerbsverbot nur dann für Freiberufler verbindlich, wenn gemäß § 74 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) vertraglich eine Entschädigungszahlung vorgesehen ist.
Das OLG Düsseldorf bezieht sich mit seiner Entscheidung auf das Urteil des BGH vom 10.04.2003 (Az. III ZR 196/02) und begründet die Unwirksamkeit der Kundenschutzklausel im Wesentlichen mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Selbständigen vom Auftraggeber. Der Selbständige war 11 Monate ausschließlich für diesen einen Auftraggeber, einer Unternehmensberatung, bei einem Endkunden tätig und hatte keinen weiteren Einkünfte.
Das Gericht hielt es in Abweichung vom oben erwähnten BGH-Urteil dabei für nicht entscheidend, dass der Selbständige keine Spezialkenntnisse eingesetzt hat. Dies, so das OLG Düsseldorf, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, denn »andernfalls könnte sich nur ein weniger gut qualifizierter Mitarbeiter auf die fehlende Karenzentschädigung berufen, während dies einem besondern gut qualifizierten Mitarbeiter nicht möglich wäre«.
Im Übrigen spräche auch der zwischen dem Selbständigen und der Unternehmensberatung abgeschlossene Rahmenvertrag für eine langfristige Zusammenarbeit da dieser unbefristet sei und sich das konkrete Projekt insgesamt über 2 Jahre erstreckte.
Somit nahm das OLG Düsseldorf eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Selbständigen an mit der Folge der Anwendbarkeit des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur bei vertraglicher Vereinbarung einer Karenzentschädigung wirksam ist.
Da eine derartige Entschädigung nicht vorgesehen war, wertete das Gericht das Wettbewerbsverbot als unwirksam.
Das Urteil ist rechtskräfitig.
© Dr. Grunewald. Bremen. 12.11.2004