Freiberufler - Arbeitnehmerähnliche Person oder Selbständiger?
Zwei neuere Entscheidungen, die auch für die Frage von Wettbewerbsverboten bedeutsam sind.
I. Einleitung
Die Frage, welchen rechtlichen Status Freiberufler haben, entwickelt sich sowohl für die potentiell betroffenen Selbständigen als auch für Gerichte und Anwälte zu einem Dauerbrenner. Dies berührt die Bereiche Scheinselbständigkeit, Rentenversicherungspflicht und vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote.
Insbesondere zum Thema Wettbewerbsverbote sind nach wie vor eindeutige Kriterien in den bereits ergangenen zum Teil äußerst widersprüchlichen Urteilen der verschiedenen Gerichte kaum erkennbar.
Zwei neuere Entscheidungen spiegeln diese Situation wieder und verstärken damit den Eindruck einer juristischen Grauzone.
II. Entscheidung des LG Konstanz vom 12.07.2001
Formal hatte des Gericht hier lediglich über die Zuständigkeit des Land- oder Arbeitsgerichts zu entscheiden. Grundlage dieser Entscheidung ist aber die Frage nach der rechtlichen Stellung des Freiberuflers: diese kann als selbständig oder arbeitnehmerähnlich eingeordnet werden. Hieraus wiederum leitet sich dann die Zulässigkeit der Anwendung des § 74 HGB ab, der für die Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten die Vereinbarung einer Karenzentschädigung bestimmt.
Je nach vertraglicher Gestaltung der Wettbewerbsklausel kann damit allein wegen des Fehlens der Karenzentschädigung die Wettbewerbsklausel fallen, d.h. unwirksam sein.
Das LG Konstanz hat in seiner Entscheidung allein auf das Kriterium der Höhe des Honorars des Selbständigen abgestellt. Dabei bewertet das Gericht einen Stundensatz von rund 75,00 EUR als ein für einen Arbeitnehmer untypisches Honorar bzw. Gehalt. Dies sei eine eher für eine unternehmerische Tätigkeit sprechende Vergütung, so dass nicht das Arbeitsgericht sondern das Landgericht zuständig sei.
III. Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 24.10.2001
Auch in dieser Entscheidung war Gegenstand die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit. Dabei kommt das OLG Karlsruhe jedoch zu einem anderen Ergebnis als das LG Konstanz. Es beurteilte den Selbständigen als arbeitnehmerähnliche Person und hält daher das Arbeitsgericht für zuständig.
Als maßgebliches Kriterium zieht das Gericht jedoch nicht die Honorarhöhe sondern die langfristige Bindung des Selbständigen an den (alleinigen) Auftraggeber heran.
Besonders bemerkenswert ist an diesem Fall, dass der Selbständige für den Auftraggeber tatsächlich überhaupt nicht tätig geworden ist!
Das OLG hat die vermeintliche wirtschaftliche Abhängigkeit lediglich aus den vorliegenden Verträgen hergeleitet. Beide Parteien hatten am 23.03.2001 einen Rahmenvertrag und einen Projekteinzelvertrag geschlossen. Die Dauer des Projekts war dabei auf den Zeitraum vom 27.03.2001 bis 31.05.2001 terminiert und als Honorar ein Stundensatz von 115,00 DM vereinbart. Der Vertrag sah darüber hinaus eine Option auf Verlängerung vor, die bis eine Woche vor dem Ende der geplanten Projektdauer gezogen werden konnte. Diese war folgendermaßen formuliert: »Verlängert sich das Projekt über diesen Zeitraum hinaus, so bieten Sie uns bereits jetzt an, bis zum 31.03.2002 zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stehen.«
Der Selbständige lehnte mit Schreiben vom 26.03.2001 die Übernahme des Projektes ab und wurde im Projekt nicht tätig.
Das OLG Konstanz sieht dennoch die Voraussetzungen für die Einstufung des Selbständigen als arbeitnehmerähnliche Person für erfüllt an. Die vertragliche Verpflichtung des Selbständigen, an wechselnden, vom Auftraggeber bestimmten Orten tätig werden zu müssen sowie der Umstand, dass der Selbständige praktisch nicht für andere Auftraggeber hätte tätig werden können, sind für das Gericht ausreichend. Hinzu kommt das kurzfristige Optionsrecht des Auftraggebers, welchem dem Selbständigen eine vorausschauende Planung unmöglich gemacht hätte.
Nach alledem stuft das OLG Konstanz den Selbständigen als sozial schutzbedürftig und damit als arbeitnehmerähnliche Person ein.
V. Kritik der Entscheidungen
Die Auffassung des LG Konstanz, das überdurchschnittliche Honorar des Selbständigen spräche für eine unternehmerische und gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist grundsätzlich sicherlich zutreffend.
Jedoch stellt die Höhe des Honorars nur eines von vielen Kriterien dar. So hält die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts u.a. auch noch folgende Kriterien für relevant:
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit
- Grad der Eingliederung in die betriebliche Organisation
- Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung
- Möglichkeit/Erlaubnis andere Tätigkeiten auszuüben
- Vorliegen unternehmerischer Chancen
- Eigenart der Tätigkeit sowie
- Festlegung von Dauer und Zeitpunkt des Urlaubs
- Gesamtarbeitszeit von über 86,9%
- Quote von mehr als 83% Marktumsatz
- Gesamtumsatz und eine Gesamttätigkeitszeit von über 85%
- Vergütungsform (Stundenhonorar, Tagessatz, Festpreis, Erfolgshonorar)
- Entlohnung bei Urlaub oder Krankheit
- Vergleichbarkeit mit anderen beim Auftraggeber beschäftigten Arbeitnehmern
- für einen Arbeitnehmer typische Tätigkeiten (einfach/gehoben)
- Gestaltungsfreiheit der Tätigkeit
- Konkrete Durchführung des Vertrags
Zwar müssen diese Kriterien nicht kumulativ vorliegen - jedoch wird wohl nur in wenigen Fällen ein einziges Kriterium allein ausreichend sein.
Es ist daher meiner Ansicht nach verkürzt gedacht, die Honorarhöhe als Alleinentscheidungsmerkmal heranzuziehen ohne andere Aspekte zu berücksichtigen.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe halte ich jedoch für noch erheblich fragwürdiger. Zwar ist auch hier zunächst einmal zu konstatieren, dass die Ausführungen des Gerichts zur möglichen wirtschaftlichen Abhängigkeit grundsätzlich zutreffend sind - jedoch macht es meiner Ansicht nach einen erheblichen Unterschied, ob die wirtschaftliche Abhängigkeit »auf dem Papier« oder tatsächlich besteht.
Einmal ganz abgesehen davon, dass das Projekt schon nach kurzer Zeit z.B. wegen Stornierung seitens des Endkunden hätte beendet sein können, hätte auch eine Projektdauer von einem Jahr noch nicht zwingend zum Status als arbeitnehmerähnliche Person geführt.
Auch greift das Gericht lediglich einen Aspekt von vielen heraus, der zudem nur theoretischer Natur ist, da der Freiberufler den Vertrag noch vor Antritt kündigte und sich somit überhaupt nicht in die vermeintliche Abhängigkeit vom Auftraggeber begab.
VI. Fazit
Beide Urteile machen deutlich, dass es weiter spannend bleibt, nach welchen Kriterien der Status eines Selbständigen beurteilt wird. Allerdings stellt dies für die hiervon Betroffenen keine besonders befriedigende Situation dar. Von Rechtssicherheit kann in diesem Zusammenhang kaum gesprochen werden.
Jedoch lassen sich auch keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, die ein Selbständiger beachten sollte, um entsprechende Problemen zu vermeiden.
Hinzu kommt, dass die Gerichte unabhängig sind und somit weitgehend frei entscheiden können. Auch führt die Auslegung der gleichen Gesetze seitens verschiedener Gerichte nicht unbedingt zwingend zu den gleichen Ergebnissen.
Es kommt, wie fast stets, auf den Einzelfall an. Lediglich die Prüfung der Verträge und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen Selbständigen und Auftraggeber kann empfohlen werden, um mögliche spätere Unklarheiten zu beseitigen bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen