Änderung von Steuerbescheiden durch »neue Tatsachen«
Viele Steuerpflichtige sind der Auffassung, dass Steuerbescheide, gegen die nicht fristgemäß Einspruch eingelegt worden ist, nicht mehr geändert werden können.
Diese Ansicht ist falsch! Es gibt unter bestimmten Umständen sehr wohl rechtliche Mittel auch einen an sich bestandskräftigen Bescheid anzugreifen und das Finanzamt zu veranlassen, diesen zu ändern oder gar aufzuheben.
Voraussetzung dafür ist, dass gegenüber dem Finanzamt »neue Tatsachen« vorgetragen werden, wie dies im Bereich der Gewerbesteuer im geschilderten Fall aus der Praxis geschah.
Sachverhalt
Der Selbständige, der ohne einschlägiges Diplom im IT-Bereich seit 1995 beratend tätig war, hatte im Jahre 2001 eine Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung kam der Betriebsprüfer zum Ergebnis, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorlag. Daraufhin erließ das Finanzamt Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1995 bis 1999. Der Selbständige akzeptierte diese Einstufung und zahlte die Gewerbesteuer.
Im Jahre 2002 kam der Kontakt zwischen dem Selbständigen und mir zustande. Ich legte gegen den aktuellen Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid für 2002 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer.
In der Begründung legte ich dar, dass die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit des Selbständigen gegeben waren.
Das Finanzamt folgte meiner Argumentation und stufte den Selbständigen als freiberuflich ab dem Jahr 2000 ein.
Lösung
Da der Selbständige jedoch bereits seit 1995 tätig war und sich seine Tätigkeit nicht wesentlich geändert hatte, beantragte ich, auch die Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1999 aufzuheben.
Dies habe ich im Wesentlichen mit Hinweis auf § 173 AO (Abgabenordnung) sowie den dazugehörigen Änderungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) des Bundesministeriums der Finanzen vom 06.08.2001 begründet.
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft.
Voraussetzungen dieser Bestimmung ist, dass
- Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 AO vorliegen
- diese Tatsachen rechtserheblich sind, dass heißt wahrscheinlich zu einer veränderten Steuer führen
- kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt
Da ich das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einzelnen darlegen konnte, hob das Finanzamt die Gewerbesteuermessbescheide für 1995 bis 1999 ersatzlos auf und erkannte den Selbständigen damit im vollen Umfang als Freiberufler an.
Kommentar
Wie gesehen sind Steuerbescheide nicht nur durch einen fristgerechten Einspruch angreifbar. Auch Bescheide, für die die Einspruchsfrist (1 Monat nach Zugang des Bescheids) bereits abgelaufen ist, sind noch änderbar bzw. können noch aufgehoben werden.
Ob diese Möglichkeit besteht hängt in diesem Zusammenhang davon ab, ob die oben genannten »neuen Tatsachen« existieren und dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht werden können. Dies gilt grundsätzlich für alle Arten von Steuerbescheiden.
Sofern hier auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, sollte der Selbständige diese Chance prüfen bzw. durch einen fachkundigen Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen lassen.
© Dr. Grunewald. Bremen. 26.01.2004