Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspflicht
Eine unendliche Geschichte?
Die Begriffe Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspflicht haben die meisten Selbständigen aus ihrem Sprachschatz gestrichen. Es herrscht die Ansicht vor, dass dieses Thema keine Bedeutung mehr hat.
Dies ist jedoch falsch!
Tatsächlich verfolgt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach wie vor das Ziel, insbesondere für die marode Gesetzliche Rentenversicherung möglichst viele Beitragszahler selbst zu generieren.
Dabei muss jedoch klar zwischen den Bereichen Scheinselbständigkeit auf der einen Seite und Rentenversicherungspflicht auf der anderen Seite zu unterschieden werden.
Zur Scheinselbständigkeit
Mit ihrem »Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit«(!) hatte die Bundesregierung gravierende Verschlechterungen für Selbständige ab dem 01.01.1999 in Kraft gesetzt. Hierzu gehörten insbesondere die in § 7 Abs. 4 SGB IV eingefügten 5 Kriterien (eigener Mitarbeiter, ein Auftraggeber, vergleichbare Tätigkeit, unternehmerisches Handeln und vorherige Beschäftigung beim Auftraggeber) zur Definition der Scheinselbständigkeit nebst einer Beweislastumkehr gegen den Selbständigen.
Diese 5 Kriterien wurden dann durch das »Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt« zum 01.01.2003 ersatzlos gestrichen.
Nunmehr hat § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV folgenden Wortlaut: »Anhaltspunkte für eine (nichtselbständige) Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers«.
Damit ist das Risiko der Scheinselbständigkeit seit 2003 erheblich reduziert, zumal der BfA wieder die volle Beweislast zukommt.
Allerdings kann die BfA heute im Jahr 2005 auch noch Beiträge für 2001 und 2002 beanspruchen, also für einen Zeitraum, in welchem die oben genannten 5 Kriterien einschließlich der Beweislastumkehr zu Ungunsten des Selbständigen noch galten!
Zur Rentenversicherungspflicht
Anders als bei der Scheinselbständigkeit wurden die beiden Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, die die Rentenversicherungspflicht des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen definieren, im Rahmen des oben genannten Gesetzes zum 01.01.2003 nicht geändert! Daher gilt nach wie vor ein Selbständiger als rentenversicherungspflichtig, wenn er regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Der Selbständige darf sich dann mit ausschließlich vom ihm selbst aufzubringenden monatlichen Beiträgen am Versuch beteiligen, das »Schwarze Loch« der Gesetzlichen Rentenversicherung zu stopfen. Dies kostet ihn ab 2005 monatlich 470,93 Euro.
Auch hier kann die BfA noch bis zum Jahr 2001 zurück Beiträge verlangen, die nur wenig unter dem aktuellen Betrag liegen.
Geändert hat sich allerdings die Höhe des Einkommens, welcher der vom Selbständigen angestellte Arbeitnehmer zu erhalten hat, damit er als versicherungspflichtig gilt: hier beträgt ab 01.04.2003 das monatliche Mindestgehalt nunmehr 401,00 EUR.
Somit ist das Risiko der Rentenversicherungspflicht auch durch die neuen Gesetzesänderungen nicht minimiert worden!
Fazit
Aus alledem folgt: Auch heute noch kann die BfA Selbständige zu Beitragszahlern machen bzw. dies zumindest versuchen.
Jegliche Anschreiben und Fragebögen der BfA oder LVA sind daher mit größter Vorsicht zu behandeln und sollten erst nach Beratung mit einem in dieser Materie bewanderten Rechtsanwalt beantwortet werden.
© Dr. Grunewald. Bremen. 17.01.2005