Trotz Diplom-Abschluß gewerblich?
Hierbei handelte es sich um einen Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH), bei dem das Finanzamt eine Betriebsprüfung durchführte. Der Betriebsprüfer war der Ansicht, der DV-Berater sei vorwiegend im Bereich der Anwendersoftwareentwicklung tätig und stufte ihn bzw. seine Tätigkeit daher als gewerblich ein. Hierbei versuchte das Finanzamt den DV-Berater aufgrund seiner Tätigkeitsberichte in die Kategorie »beratender Betriebswirt« einzustufen, um dann festzustellen, daß er die vom BFH verlangten Voraussetzunggen nicht besitzt!
Das Finanzamt konnte jedoch davon überzeugt werden, daß der DV-Berater einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf ausübt und somit als freiberuflich zu behandeln ist. Entscheidend war hierfür, daß auf die in der Rechtsprechung des BFH genannten Begriffe für die Systemsoftwareentwicklung abgestellt und damit deutlich gemacht wurde, daß in die Tätigkeit des DV-Beraters dieser Bereich prägend im Vordergrund steht, was im übrigen auch den Tatsachen entsprach, jedoch zuvor vom DV-Berater selbst infolge der Unkenntnis der Rechtslage nicht beachtet worden war.
Dieses Fallbeispiel macht deutlich: Auch ein staatliches Diplom als Informatiker schützt nicht »automatisch« vor der Heranziehung zur Gewerbesteuer, da sowohl Ausbildung bzw. Kenntnisse und Tätigkeit (im Systemsoftwarebereich) gegeben sein müssen.
Außerdem zeigt das Beispiel, daß selbstgefertigte und für das Finanzamt vorgesehene Tätigkeitsbeschreibungen gegen den Steuerpflichtigen selbst verwandt werden können, sofern das Finanzamt hierin Argumente für eine gewerbliche Tätigkeit findet. Es ist daher eindringlich davon abzuraten, derartige Berichte ohne Hinzuziehung eines fachlich versierten Beraters anzufertigen und dem Finanzamt vorzulegen.