Sind Unternehmensberater Freiberufler?<br>Bessere Chancen der Anerkennung durch neues Urteil!
Bisheriger Vergleichsmaßstab: Diplom-Betriebswirt
Selbständige Unternehmensberater werden von den Finanzämtern häufig als gewerblich eingestuft. Dies gilt um so mehr, wenn sie nicht über einen Abschluss als Diplom-Betriebs- oder Volkswirt verfügen. Allerdings erkennt das Gesetz und die Rechtsprechung an, dass sich auch Autodidakten vergleichbare Kenntnisse selbst aneignen können. Hierbei wurde stets als Maßstab das Studium an einer Hochschule oder Universität herangezogen. Der Unternehmensberater, der als Freiberufler anerkannt werden wollte, musste eigene Kenntnisse, die diesen Studieninhalten entsprechen nachweisen und in mindestens einem Hauptbereich der Betriebswirtschaft praktisch tätig sein.
Neue Chance als »staatlich geprüfter Betriebswirt«
Ein neues Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg setzt nun diese Anforderungen deutlich herab. Dabei stellt sich das Finanzgericht nicht gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sondern führt sie konsequent weiter. Dadurch wird deutlich, dass ein Unternehmensberater auch nach den Grundsätzen des BFH als Freiberufler anerkannt wird, wenn er die Kenntnisse eines an einer Fachschule ausgebildeten »staatlich geprüften Betriebswirts« darlegen kann.
Das Finanzgericht stellt dazu u.a. fest: »Die Qualifizierung der Betätigung eines beratenden Betriebswirts als Ausübung eines freien Berufs setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich betriebswirtschaftliche Fachkenntnisse mindestens in einer Breite und Tiefe angeeignet hat, wie sie im Rahmen der Ausbildung und Prüfung zum »staatlich geprüften Betriebswirt« vermittelt bzw. verlangt werden.«
Mut zur Lücke
Weiter führt das Finanzgericht aus, dass das Fehlen von Kenntnissen in einem Hauptbereich der Betriebswirtschaft noch nicht zur Ablehnung der Freiberuflichkeit führt, da auch unter diesen Umständen eine Prüfung erfolgreich abgelegt werden könnte. Somit wird also ein Bereich der Betriebswirtschaft als »weißer Fleck« toleriert, ohne dass damit die Vergleichbarkeit der Kenntnisse insgesamt abgestritten werden kann.
Hieraus folgt, dass sowohl derjenige, der den Abschluss »staatlich geprüfter Betriebswirt« erlangt hat als auch derjenige, der die in einem solchen Ausbildungsgang vermittelten Kenntnisse anderweitig belegen kann, als freiberuflicher Unternehmensberater anerkannt wird.
In beiden Fällen muß jedoch die Tätigkeit in mindestens einem der bereits oben erwähnten Hauptbereiche der Betriebswirtschaft, wie z.B. Kostenrechnung, Vertrieb, Finanzierung etc. liegen.
Keine Anerkennung als »EDV-Berater«
Der IT-Bereich zählt nach der Rechtsprechung des BFH bislang nicht zu den Hauptbereichen der Betriebswirtschaft. Hieraus ergibt sich, dass Unternehmensberater, die überwiegend in diesem Bereich tätig sind, von den Finanzämtern und Finanzgerichten als »EDV-Berater« behandelt und damit als gewerblich eingestuft werden. Der BFH hat dazu in einer Entscheidung gesagt, dass »als Unterscheidungskriterium zwischen dem EDV-Berater und dem beratenden Betriebswirt der Umstand angesehen wird, dass die Tätigkeit des ersteren total auf Theorie und Technologie der Datenverarbeitung ausgerichtet ist«. Es handelt sich daher um einen steuerrechtlich eigenständigen Beruf, der sich eben von dem des beratenden Betriebswirts unterscheide.
Für Unternehmensberater, die in ihrer Tätigkeit einen hohen Anteil an IT-Beratung haben, gibt es daher nur die Chance der Anerkennung als Freiberufler über den Weg des Informatikers.
Fazit: Versuch macht klug
Kein Unternehmensberater der vom Finanzamt als gewerblich behandelt wird sollte diese Einstufung als unumstößlich betrachten. Vielmehr bestehen gute und durch das oben dargestellte finanzgerichtliche Urteil noch verbesserte Chancen auf die Anerkennung als Freiberufler. Hierzu bedarf es allerdings entsprechender Unterlagen und Darlegungen, die die rechtlichen und fachlichen Aspekte zu einem Gesamtbild zusammenfügen.
Einen solchen Versuch zur Anerkennung als Freiberufler zu unternehmen kann nur jedem selbständigen Unternehmensberater geraten werden, da sich sein steuerechtlicher Status insofern nur verbessern kann.