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SAP-Berater sind Freiberufler! Finanzgericht erkennt selbständigen Betriebswirt als freiberuflich an

Freiberuflichkeit / Gewerbesteuer

SAP-Berater sind Freiberufler!

Finanzgericht erkennt selbständigen Betriebswirt als freiberuflich an

SAP-Berater gelten bisher als gewerblich

Selbständige im SAP-Umfeld wurden bislang von den Finanzämtern und Finanzgerichten regelmäßig als gewerbesteuerpflichtig eingestuft.

Insbesondere bei den Finanzämtern genügte oft allein eine Bezeichnung wie »SAP-Berater« auf dem Briefpapier, um ungeachtet der tatsächlichen Tätigkeit zu einem entsprechenden (Vor-)Urteil zu gelangen.

Diese Einstellung wird sich nun durch eine aktuelle finanzgerichtliche Entscheidung des Finanzgerichts München vom 22.07.2005 (Az. 8 K 2286/05) zu Gunsten der Selbständigen grundlegend ändern müssen.

Das Finanzgericht München wendet die neue Rechtsprechung des BFH an

Dem Urteil, das rechtskräftig ist, lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger hatte an einer Fachhochschule im Studiengang »Organisation, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik« den Abschluss als Diplom-Betriebswirt (FH) erlangt und war seit 1996 im SAP-Bereich selbständig tätig. Er erbrachte Leistungen auf den Gebieten der systemseitigen SAP-Softwareeinstellungen, bei Softwareentscheidungen und der betriebswirtschaftlichen Beratung. Ferner führte der Kläger Schulungen durch.

Aufgrund seines Studienabschlusses und seiner Tätigkeit argumentierte der Kläger als freiberuflicher beratender Betriebswirt während das Finanzamt ihn als gewerblichen EDV-Berater einstufte.

Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Klägers und begründete dies vor allem mit dem Urteil des BFH vom 04.05.2004 (Az. XI R 9/03, BStBl. II 2004, 989), in dem der BFH die bisherige Differenzierung zwischen Anwender- und Systemsoftware als alleinige Voraussetzung für die Anerkennung als Freiberufler in der IT aufgibt.

Auch ein Diplom-Betriebswirt kann freiberuflich Anwendersoftware entwickeln

Hierzu führt das Finanzgericht München u.a. aus, dass diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn »ein selbständiger EDV-Berater mit hochschulmäßigem Abschluss eines Dipl.-Betriebswirtes (FH) unter Einsatz seiner Kenntnisse auf einem der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung, Leistungserstellung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen und Personalwesen) qualifizierte Anwendersoftware entwickelt.«

Damit wendet das Finanzgericht die oben genannte Entscheidung des BFH auch auf den als freiberuflich eingestuften Katalogberuf »beratender Betriebswirt« an, was den Spielraum für diese Selbständige erheblich erweitert.

Anwendersoftwareentwicklng ist mehr als Programmieren

Aber das Gericht geht noch einen Schritt weiter: Es zieht eine ältere Definition des BFH zum Begriff Anwendersoftware heran, um damit die als freiberuflich zu beurteilenden Tätigkeiten nicht allein auf die Entwicklung von Software begrenzen zu müssen.

Dazu heißt es in der Entscheidung wie folgt: »Zur Anwendersoftwareentwicklung gehören nicht nur die Bestandsaufnahme und Analyse sowie die Entwicklung eines Systemvorschlags und von Lösungsansätzen unter Berücksichtigung der Anwenderwünsche, sondern auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die Übernahme der Projektleitung, Erstellung von Einsatzplänen, Kontrolle des Projektfortschritts, Kostenüberwachung, Koordinierung von Benutzertests, Beratung bei der Implementierung des neuen Systems, Erstellung von Schulungsunterlagen und die Durchführung der Anwenderschulung, nicht dagegen notwendigerweise die Erstellung der Anwender-Programme selbst«.

Somit werden gerade die für zahlreiche Selbständige in der IT typischen Tätigkeiten, die meist nicht in der Programmierung bestehen, als freiberuflich eingestuft.

Softwareentwicklung bedeutet nicht unbedingt neue Software zu schaffen

Und schließlich räumt das Finanzgericht München auch gleich noch eine andere insbesondere von Finanzämtern häufig aufgestellte Hürde auf dem Weg zum Freiberufler weg: die Forderung nach der Erstellung von neuer Software.

Das Gericht stellt fest, dass der Kläger schwerpunktmäßig vorhandene SAP-Software analysierte und Konzepte erarbeitete, um Geschäftsprozesse daran anzupassen. Sofern der Kunde Lösungen wünschte, die mit der SAP-Software nicht erreicht werden konnte, bestand die Aufgabe des Klägers darin, andere in der Regel ebenfalls bereits vorhandene Software zu finden und einzusetzen. Eine Neuentwicklung fand nicht statt.

Somit kommt das Finanzgericht München in seinem Urteil zum Ergebnis: »Bei einer Gesamtbetrachtung stellt sich die Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren deshalb letztlich im Wesentlichen als nichts anderes dar, als die Entwicklung mittels betriebswirtschaftlicher Methoden gefundener Lösungen für unternehmerische Problemstellungen auf dem Gebiet des Rechnungswesens und/oder Vertriebs bei der Einführung eines bestimmten oder von ihm als geeignet zu ermittelnden Anwendersoftware-Produktes.«

Und dies ist nach Ansicht des Gerichts die »Tätigkeit eines EDV-Beraters in einem dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.«

Urteil des Finanzgerichts München kann Zeitenwende darstellen

Diese Entscheidung stellt eine kleine Revolution dar. Sie erweitert die neue Rechtsprechung zur Anerkennung von IT-Selbständigen auf das Feld der beratenden Betriebswirte und zusätzlich auf den großen Kreis der SAP-Berater.

Damit werden die Chancen der Selbständigen in diesen Bereichen auf Einstufung als freiberuflich erheblich erhöht.

Zwei Faktoren relativieren Bedeutung des Urteils

Allerdings sind zwei Faktoren dabei zu beachten: Erstens ist dieses Urteil des Finanzgerichts München nicht bindend. Kein anderes Finanzgericht und kein Finanzamt sind daran gehalten.

Und zweitens müssen Autodidakten, dass heißt Selbständige ohne Diplom, unabhängig von der Frage Ihrer Tätigkeit die Gleichwertigkeit Ihrer Kenntnisse zumindest mit denen eines Fachhochschulabsolventen belegen.

Und trotzdem: Gute Chancen für IT-Selbständige

Da hier aber für viele Selbständige bei entsprechender Beratung und Unterstützung ebenfalls gute Erfolgsaussichten bestehen, sollten alle Betroffenen durch einen auf diesem Gebiet versierten Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen lassen, wie groß ihre Chancen auf Anerkennung als Freiberufler sind.

 

© Dr. Grunewald. 07.11.2005