IT-Berater als Autodidakt vom Finanzgericht als Freiberufler anerkannt
Viele selbständige IT-Berater ohne Diplom zahlen »freiwillig« Gewerbesteuer, da sie meinen, ohne einen entsprechenden akademischen Abschluß den Status des Freiberuflers nicht erlangen zu können. Dass dies ein Irrtum ist, beweist ein vor kurzem abgeschlossenes finanzgerichtliches Verfahren, in welchem einem DV-Berater zuerkannt wurde, sich autodidaktisch Kenntnisse eines Informatikers angeeignet zu haben, ohne den formalen Studienabschluß zu besitzen.
Der IT-Berater hatte Anfang der 70er Jahre eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann und danach, während seiner Bundeswehrzeit, eine Ausbildung im DV-Bereich absolviert. Anschließend war er als Angestellter in einem Unternehmen als Operator und später als Gruppenleiter vorwiegend im Bereich der Systemprogrammierung tätig. Während dieser Zeit hatte er diverse Seminare besucht. Im Jahre 1984 machte er sich als Systemberater selbständig. Das Finanzamt stufte ihn als gewerblich ein, da er nicht über einen einschlägigen Studienabschluß verfügte. Dagegen klagte der IT-Berater ein erstes Mal - und verlor das Verfahren für das Jahr 1984. Er hatte den Fehler begangen, zum einen seine Kenntnisse nicht umfangreich genug darzustellen und zum anderen als »beratender Betriebswirt« zu argumentieren. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist diese theoretische Möglichkeit jedoch praktisch aussichtslos.
Zwischenzeitlich, das Urteil erging 1988, hatte der IT-Berater gegen die weiteren Gewerbesteuermeßbescheide Einsprüche eingelegt, so dass hier das Verfahren neu aufgerollt werden konnte. Da das Finanzamt nicht einlenken wollte, mußte nunmehr erneut geklagt werden. In der Argumentation wurde jetzt jedoch auf den »Informatiker« gesetzt, der nach der Rechtsprechung des BFH mit dem Ingenieur und damit einem Freiberufler gleichgestellt ist. In den nunmehr vorgelegten Unterlagen wurde ein ausführlicher Vergleich des IT-Beraters mit einem Diplom-Informatiker vorgenommen, der die erworbenen Kenntnisse einschließlich des Training-on-the-job umfassend beschrieb und in den rechtlichen Rahmen einordnete.
In der Sitzung vor dem Finanzgericht konnte der IT-Berater dann nochmals persönlich glaubhaft machen, dass er über die behaupteten Kenntnisse auch tatsächlich verfügt, so dass das Gericht zu der eigenen Überzeugung gelangte, den IT-Berater als Freiberufler einstufen zu können. Das Finanzamt schloß sich dieser Erkenntnis an und hob die mittlerweile insgesamt 7 Gewerbesteuermeßbescheide ersatzlos auf.
Dieser Fall zeigt, dass die Anerkennung als freiberuflicher IT-Berater nicht am fehlenden Diplom scheitern muß. Auch umfangreiche praktische Erfahrung kann ausreichen. Insofern ist der Autodidakt grundsätzlich nicht schlechter gestellt als der Akademiker; die Durchsetzung dieses Anspruchs bedarf jedoch einer gründlichen Aufarbeitung und glaubhaften Präsentation der Kenntnisse. Ob eine realistische Chance dazu besteht, ist nur im Einzelfall zu beurteilen - aus der Erfahrung läßt sich jedoch sicher sagen, dass diese Chance häufig erheblich größer ist, als allgemein und insbesondere vom betroffenen IT-Berater selbst angenommen wird.