Freiberufler oder Gewerbetreibender?<br>Fünf typische Irrtümer!
1. »Ich programmiere nicht - also bin ich auch nicht gewerblich tätig«
Falsch! Diese Ansicht basiert auf der alten Rechtsprechung des BFH. So war der BFH bis 1989 der Auffassung, dass nur derjenige freiberuflich tätig sei, der Systemanalysen erstellt. Demgegenüber wurde der Selbständige, der programmiert, also die Vorgaben anderer »nur« umsetzt, als gewerblich eingestuft.
Von dieser Ansicht hat der BFH mit zwei Entscheidungen 1989 und 1991 Abstand genommen. Diese beiden Entscheidungen, die nach wie vor die Richtschnur darstellen, unterscheiden nunmehr zwischen »Anwendersoftwareentwicklung« (gewerblich) und »Systemsoftwareentwicklung« (freiberuflich). Maßgeblich ist demnach nicht mehr die Tätigkeit (programmieren, beraten, implementieren etc.) als solches, sondern die Frage, in welchen Bereichen (Betriebssystem, Datenbank, Netzwerk etc.) der Selbständige tätig ist.
Hier besteht ein erheblicher Argumentationsspielraum, der für meisten Selbständigen gute Chancen auf die Anerkennung als Freiberufler bietet.
2. »Nach meinem Einkommensteuerbescheid habe ich Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit - also bin ich Freiberufler«
Falsch! Die Einordnung der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid haben keine rechtliche Bindungswirkung, wenn die Frage, ob Einnahmen aus gewerblicher oder selbständiger, d.h. freiberuflicher Tätigkeit vorliegen, zuvor nicht explizit geklärt worden ist. Sofern das Finanzamt lediglich die Angaben des Selbständigen ungeprüft übernommen hat, kann später für den gleichen Zeitraum die Beurteilung, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, anders ausfallen. Dabei kann das Finanzamt für maximal sieben Jahre rückwirkend Gewerbesteuerbescheide erlassen.
Vor diesem Hintergrund sollte im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Aspekte geprüft werden, ob die Klärung des Status offensiv angegangen oder besser abgewartet wird.
3. »Ich habe kein Diplom - also habe ich auch keine Chance der Anerkennung als Freiberufler«
Falsch! Autodidakten in der IT, d.h. Selbständige ohne einen entsprechenden Studienabschluss, haben es nicht leicht, als Freiberufler anerkannt zu werden. Jedoch ist die Situation nicht grundsätzlich aussichtslos. Dem Finanzamt kann in vielen Fällen glaubhaft gemacht werden, dass die Kenntnisse des Selbständigen die einem Informatiker vergleichbar sind. Die Quellen dieser Kenntnisse können vielfältig sein: Berufsausbildungen, Fortbildungen/Umschulungen, Seminare, Training on the job, Literaturstudium etc.
Ohne einschlägigen Abschluss ist meiner Erfahrung nach eine ca. 8 bis 10jährige Berufserfahrung notwendig, wobei es auch hier Ausnahmen gibt, wie z.B. bei einer Ausbildung zum DV-Kaufmann oder einem einschlägigen aber abgebrochenen Studium.
Entscheidend ist, dem Finanzamt in nachvollziehbarer Weise darzustellen, dass die Vergleichbarkeit der Kenntnisse gegeben ist. Hierzu bedarf es einer entsprechenden ausführlichen Dokumentation der oben genannten Quellen des Wissens.
4. »Ich bin Diplom-Informatiker - also bin ich Freiberufler«
Falsch! Der BFH hat in seiner oben unter 1. bereits erwähnten Rechtsprechung zwei Hürden für die Anerkennung als Freiberufler ausgestellt: Kenntnisse eines Informatikers und Tätigkeit im Systemsoftwarebereich. Als Diplom-Informatiker ist die erste Hürde überwunden - jedoch versucht das Finanzamt auch bei diesen Selbständigen häufig, die Tätigkeit in die Anwendungsnähe und damit als gewerblich einzuordnen.
Ich bin zwar der Auffassung, dass diese Anforderung durch die Rechtsprechung des BFH eigentlich nicht begründet ist und zudem gibt es einige (wenige) Entscheidungen von Finanzgerichten, die dies ebenfalls bezweifeln - das Finanzamt bezieht sich jedoch erfahrungsgemäß auf die BFH-Rechtsprechung und verlangt »Systemsoftware«.
Worauf es in diesem Zusammenhang ankommt, habe ich bereits unter 1. dargelegt.
5. »Ich habe ein Gewerbe angemeldet - also kann ich nicht Freiberufler sein«
Falsch! Viele Selbständige in der IT haben ein Gewerbe angemeldet. Sie taten dies meist, weil es ihnen von Kollegen, Ämtern oder ihrem Steuerberater empfohlen wurde bzw. sie dazu explizit aufgefordert worden sind. Ein Freiberufler kann aber für seine Tätigkeit kein Gewerbe anmelden - kein Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater würde auch nur auf die Idee kommen, dies zu tun!
Daher sollte es auch für jeden Selbständigen in der IT selbstverständlich sein, davon auszugehen, Freiberufler (ohne Gewerbeanmeldung) zu sein.
Ein Gewerbe kann jederzeit formlos abgemeldet werden. Auch für die Vergangenheit hat ein angemeldetes Gewerbe keine rechtliche Auswirkung, wenn später festgestellt wird, dass eine freiberufliche Tätigkeit vorlag.
Ein Selbständiger kann also auch für einen Zeitraum, in welchem er ein Gewerbe angemeldet hatte, als Freiberufler anerkannt werden.