Die Anerkennung als Freiberufler - Auswirkungen der geänderten BFH-Rechtsprechung und aktuelle Erkenntnisse aus der Praxis
Der Weg zum Freiberufler bis 2004 …
Bis vor nicht allzu langer Zeit konnte sich ein Selbständiger in der IT nur dann eine Chance auf Anerkennung als Freiberufler ausrechnen, wenn er
- entweder ein einschlägiges Diplom (Ingenieur, Informatiker oder Betriebswirt) in der Tasche hatte oder vergleichbare Kenntnisse glaubhaft machen konnte
und
- eine adäquate Tätigkeit ausübte, d.h. entweder als Betriebswirt in einem der Kernbereiche der Betriebswirtschaft oder als Informatiker überwiegend im Bereich der Systemsoftware tätig war.
Diese Voraussetzungen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in zahlreichen Entscheidungen definiert.
und der Weg zum Freiberufler ab 2004 …
Mit seiner Entscheidung vom 04.05.2004 hat der BFH dann seine bisherige über 10 Jahre währende Rechtsprechung aufgegeben, als Voraussetzung für die Anerkennung als Freiberufler in der IT zwingend die Entwicklung von Systemsoftware zu verlangen (BFH, Urteil vom 04.05.2004, Az. XI R 9/03).
Die Kernaussage dieser Entscheidung lautet:
„Ein selbständiger Diplom-Informatiker, dessen Ausbildung der Berufsausbildung der Ingenieure vergleichbar ist, übt seit Anfang der 90er-Jahre eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch dann aus, wenn er (vorwiegend) Anwendersoftware entwickelt. Die gegenteilige Rechtsprechung des BFH ist insoweit durch die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse überholt".
Dabei verlangt der BFH, „dass der Steuerpflichtige qualifizierte Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickelt".
und die Praxis der Finanzämter und der Finanzgerichte
Anforderungen an Prüfung zu hoch
Die Finanzämter sind eigentlich mit der Umsetzung der neueren Rechtsprechung des BFH vollkommen überfordert, was mir auch schon mehrfach von Finanzbeamten ohne Umschweife bestätigt wurde.
War schon die alte Differenzierung zwischen Anwender- und Systemsoftware nicht gerade einfach zu beurteilen, so ist die Anforderung, die Tätigkeit des Selbständigen auf eine Ingenieurvergleichbarkeit zu prüfen für das Finanzamt im Grunde nicht zu leisten.
„Trivialsoftware" unbedeutend
Hinzu kommt, dass der BFH meint „nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist eine freiberufliche i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG" und in diesem Zusammenhang den Begriff „Trivialsoftware" verwendet.
Allerdings ist dies meiner Erfahrung nach in der Praxis zu vernachlässigen, da der Begriff einerseits vom BFH nicht näher erläutert wird und andererseits (fast) jeder IT-Selbständige in komplexen und anspruchsvollen Projekten tätig ist, die alles andere als trivial sind.
Konkrete Auswirkungen in der Praxis der Finanzämter
Konkret wirkt sich die neue Rechtsprechung dahingehend aus, dass der Darstellung der Tätigkeit des Selbständigen eine noch höhere Bedeutung zukommt als in der Vergangenheit.
Wichtig ist insbesondere die Art und Weise der Tätigkeit und die eingesetzten Methoden und Verfahren zu beschreiben und somit eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit für das Finanzamt glaubhaft zu machen.
Weiterhin versuchen die Finanzämter, die Messlatte der Ingenieurvergleichbarkeit auch bei der Systemsoftwareentwicklung anzulegen. Dies ist jedoch meines Erachtens unzulässig, da die neue Rechtsprechung sich explizit auf die Anwendersoftwareentwicklung bezieht und der BFH für die Systemsoftwareentwicklung zu keinem Zeitpunkt (zusätzlich) eine Ingenieurähnlichkeit gefordert hat, da nach seiner Ansicht die Entwicklung von Systemsoftware gerade die Vergleichbarkeit mit dem Ingenieur begründet.
Konkrete Auswirkungen in der Praxis der Finanzgerichte
Auch die Richter an den Finanzgerichten können die Tätigkeit eines IT-Selbständigen eigentlich nicht wirklich beurteilen. In der Vergangenheit haben sie dies trotzdem nicht selten getan. Aufgrund der neuen Rechtsprechung zeigt sich nun aber, dass sich die immer schon vorhandene Tendenz der Finanzgerichte, Gutachten einzuholen, erheblich verstärkt hat.
Außerdem sind die Anforderungen der Finanzgerichte an die vom Selbständigen vorzulegenden Unterlagen insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit qualitativ und quantitativ deutlich gestiegen.
Quintessenz
Ergebnisse der neuen Rechtsprechung sind
einerseits
- deutlich besser Chancen als Freiberufler anerkannt zu werden
- leichtere Darlegung der Inhalte der Tätigkeit ohne Rücksicht auf Systemsoftware
- Fokus richtet sich weniger auf Inhalte als auf Verfahren und Methoden
und anderseits
- gesteigerte Anforderungen an die Darlegung der Ingenieurvergleichbarkeit der Tätigkeit
- Fokus richtet mehr auf formale Aspekte wie Umfang und Komplexität der Tätigkeit
- neue Anforderungen führen häufiger zu Gutachten insbesondere bei den Finanzgerichten.
Somit sollte jeder IT-Selbständige, der noch nicht explizit als Freiberufler eingestuft ist, prüfen lassen, wie hoch seine Chancen sind, diesen Status zu erlangen.
© Dr. Grunewald. Bremen. 05.10.2006