Das Finanzamt, der Selbständige und die gute Geldanlage
Wie Sie durch nachträgliche Änderung Ihrer Steuerbescheide als Freiberufler anerkannt werden und Ihre gezahlte Gewerbesteuer gut verzinst zurückerhalten können.
I. Hintergrund
Viele Selbständige im IT-Bereich zahlen Gewerbesteuer, obwohl sie es nicht müssten. Sie tun dies, weil sie sich selbst als gewerblich betrachten, einen entsprechenden Hinweis bzw. Ratschlag erhielten oder das Finanzamt diese Auffassung vertritt.
Aus diesem Grunde legen viele Selbständige gegen die jährlichen Gewerbesteuermessbescheide keinen Einspruch ein. Somit werden die Bescheide nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat rechtskräftig und damit offensichtlich nicht mehr änderbar.
Unter bestimmten Umständen können aber auch rechtskräftige Gewerbesteuermessbescheide noch Jahre später geändert oder aufgehoben werden. In einem solchen Fall führt dies nicht nur zur nachträglichen Anerkennung als Freiberufler mit allen damit verbundenen Vorteilen sondern auch zur Erstattung der bereits gezahlten Gewerbesteuer mit einer jährlichen Verzinsung von 6% durch das Finanzamt!
II. Sechs gute Gründe pro Freiberuflichkeit
1. Sie zahlen keine Gewerbesteuer
Trotz der ab 2001 möglichen teilweisen Verrechnung der Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer zahlen nur wenige Selbständige tatsächlich keine Gewerbesteuer mehr. Insbesondere in Städten und Gemeinden mit einem Gewerbesteuer-Hebesatz von mehr als 330% wird auch nach 2001 Gewerbesteuer in der Regel zu zahlen sein.
Als Freiberufler zahlen Sie keine Gewerbesteuer.
2. Sie unterliegen keiner Bilanzierungspflicht
Durch die mit der Gewerblichkeit verbundene Bilanzierungspflicht entsteht Ihnen ein zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten für den Steuerberater, da Sie wohl nur selten selbst eine Bilanz erstellen werden.
Als Freiberufler müssen Sie nicht bilanzieren.
3. Sie müssen keine Buchhaltungspflicht beachten
Der Wegfall der Buchhaltungspflicht bedeutet ebenfalls die Vermeidung von Aufwand und Kosten für Sie.
Als Freiberufler brauchen die keine Buchhaltung.
4. Sie zahlen keinen IHK-Beitrag
Als Gewerbetreibender sind Sie Zwangsmitglied in der IHK und müssen einen entsprechenden, von Ihrer örtlich zuständigen IHK festgelegten Jahresbeitrag zahlen, der durchaus im vierstelligen Bereich liegen kann.
Als Freiberufler sind nicht Zwangsmitglied der IHK und müssen auch nicht zahlen.
5. Sie unterliegen nicht der Soll-Versteuerung
Wenn Sie als gewerblich eingestuft werden, müssen Sie die Umsatzsteuer bereits bei Stellung der Rechnung bzw. bei Fälligkeit Ihrer Forderung abführen. Da Sie zu diesem Zeitpunkt die Einnahme aus der Rechnung aber noch nicht erhalten haben, heißt dies, dass Sie die Umsatzsteuer dem Staat vorfinanzieren und Ihre Liquidität eingeschränkt wird.
Als Freiberufler müssen Sie die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt weiterleiten, wenn diese mit dem Rechnungsbetrag auf Ihrem Konto tatsächlich eingegangen ist; daher »Ist«-Versteuerung genannt.
6. Bei nachträglicher Anerkennung erhalten Sie die bereits gezahlte Gewerbesteuer mit 6% Verzinsung zurück
Werden Sie vom Finanzamt rückwirkend als Freiberufler anerkannt und haben Sie schon Gewerbesteuer gezahlt, zahlt Ihnen die Stadt-/Gemeindekasse die Gewerbesteuer zurück und verzinst diese Beträge mit 0,5% pro Monat, was einem Jahreszins von 6% entspricht. Diese Verzinsung beginnt 15 Monate nach Fälligkeit der Gewerbesteuer.
Hierzu ein Beispiel:
Sie haben im Jahr 2000 Gewerbesteuer in Höhe von 8.000,00 EUR gezahlt. Dann beginnt die Verzinsung mit dem 01.04.2002. Nach Ihrer Anerkennung als Freiberufler erhalten Sie die Gewerbesteuer am 01.10.2005 zurück. Dann bekommen Sie die Gewerbesteuer in Höhe von 8.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 1.840,00 EUR gleich 9.840,00 EUR erstattet. Sicherlich keine schlechte »Geldanlage«.
III. Die rückwirkende Anerkennung als Freiberufler in der Theorie …
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Abgabenordnung) sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft.
Voraussetzungen dieser Bestimmung sind demnach
1. Vorliegen von Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 AO
2. Die so genannte Rechtserheblichkeit dieser Tatsachen
3. Kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen
Diese Voraussetzungen müssen vom Selbständigen belegt werden.
IV. … und in der Praxis
Der selbständige IT-Berater war im Rahmen einer Routinenachfrage vom Finanzamt für die Jahre 2000 bis 2003 als gewerblich eingestuft worden. Dagegen legte der Selbständige bzw. sein Rechtsvertreter Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren endete mit der Anerkennung als Freiberufler.
Da der Freiberufler bereits seit 1995 selbständig im IT-Bereich tätig war, beantragte der Rechtsvertreter des Freiberuflers anschließend die Aufhebung auch der Gewerbesteuermessbescheide für 1995 bis 1999 mit den oben unter III. genannten Argumenten.
Dabei war inhaltlicher Kernpunkt dieser Argumentation, dass sich die Situation des Freiberuflers seit 1995 nicht entscheidend verändert hatte, so dass das Finanzamt auch bereits 1995 zum Ergebnis gelangt wäre, dass der Freiberufler nicht gewerblich sondern freiberuflich tätig ist.
Nach mehreren Schriftsätzen und Telefonaten ließ sich das Finanzamt schließlich überzeugen, hob auch die Gewerbesteuermessbescheide für 1995 bis 1999 ersatzlos auf und erkannte den Selbständigen damit im vollen Umfang als Freiberufler an.
V. Ergebnis
Steuerbescheide sind nicht nur durch einen fristgerechten Einspruch (innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids) angreifbar, sondern können auch noch später geändert bzw. aufgehoben werden. Hierzu ist notwendig, die oben genannten »neuen Tatsachen« gegenüber dem Finanzamt glaubhaft zu machen.
Sofern diese grundsätzlich Möglichkeit besteht, sollte der Selbständige diese Chance prüfen bzw. durch einen fachkundigen Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen lassen.
Er kann dabei nur gewinnen - denn im »schlimmsten« Fall bleibt alles wie es ist; im besseren Fall aber erhält er seine bereits gezahlte Gewerbesteuer zuzüglich 6% Zinsen pro Jahr erstattet, muss auch zukünftig keine Gewerbesteuer zahlen und ist auch von allen sonstigen Belastungen der Gewerblichkeit befreit.
© Dr. Grunewald. Bremen. 29.05.2005