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Beratung kann freiberuflich sein

Freiberuflichkeit / Gewerbesteuer

Neue Revolution beim BFH!

Auch Beratung kann auch freiberuflich sein.

Der Aufhebung der Unterscheidung zwischen Anwender- und Systemsoftware ...

Nach seiner Entscheidung im Jahre 2004, in dem der BFH die Differenzierung zwischen Anwender- und Systemsoftware aufgegeben hat (BFH, Urteil vom 04.05.2004, Az. XI R 9/03, BStBl. II 2004, 989) qualifiziert der BFH nunmehr (endlich) auch die Beratung als freiberuflich. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist außerdem zurzeit ein Revisionsverfahren vor dem BFH für einen selbständigen Informatiker anhängig.

… folgt die Aufhebung der Anforderung der Softwareentwicklung.

Der BFH stellt in seiner Entscheidung vom 09.02.2006 (BFH, Urteil vom 09.02.2006, Az. IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270), fest, dass ein Ingenieur auch eine beratende Tätigkeit ausüben kann. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Tätigkeit eines Dipl.-Geo-Paläontologen, als selbständiger Abfallwirtschaftsberater. Das Finanzamt stufte diese Tätigkeit als gewerblich ein; Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg; der BFH hob nunmehr die Entscheidung des Finanzgerichts auf.

Zwar muss der Selbständige seine Kenntnisse nach wie vor belegen …

Der BFH definiert in seinem Urteil zum einen nochmals die Voraussetzungen für die Einstufung als Freiberufler. So führt er aus, dass ein Selbständiger kein Studium absolviert haben muss sondern seine Kenntnisse im Wege der Fortbildung und des Selbststudiums erworben haben kann. Allerdings muss der Selbständige dann Art und Weise sowie Inhalt der Fortbildung bzw. des Selbststudiums substantiiert darlegen. Ist dem Selbständigen der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in dieser Form nicht möglich, so kann er sie auch durch seine eigene Tätigkeit belegen, z.B. anhand eigener praktischer Arbeiten. Dies verlangt aber, dass die Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt. Dabei ist es erforderlich, dass die vorgelegten oder beschriebenen Arbeiten einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen und dass die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden.

… jedoch kann er nunmehr auch beratend tätig sein.

Zum anderen vertritt der BFH nunmehr die neue Ansicht, dass ein konstruierendes Element zur Bejahung einer ingenieurähnlichen Tätigkeit nicht erforderlich ist. Vielmehr reicht es aus, so der BFH weiter, dass sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen zumindest auf einen der Kernbereiche einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit erstreckt, wozu auch die beratende Tätigkeit gehört. Der Sachverhalt dieser Entscheidung hat zwar keinen direkten Bezug zur IT – dennoch kommt diesem Urteil erhebliche Bedeutung zu, da die grundsätzlichen Aussagen des BFH zur Ingenieurtätigkeit ohne weiteres auch auf Selbständige in der IT anwendbar sind.

Bislang wird Projektmanagement eher als gewerblich eingestuft …

Einen unmittelbaren Bezug zur IT weist jedoch ein anderes Verfahren auf, das beim BFH anhängig ist (Az. XI R 45/06). Grundlage dieses Falls ist ein Urteil des Finanzgericht Münchens. Dieses hatte einen IT-Selbständigen, der überwiegend im Bereich des Projektmanagements tätig war, als gewerblich eingestuft, weil das Finanzgericht diese Tätigkeit nicht als ingenieurmäßig einstufte.

… dies muss aber nicht so bleiben.

Allerdings hat das Finanzgericht ausdrücklich die Revision zugelassen. Dies ist eher ungewöhnlich, da sich das Finanzgericht mit seiner Entscheidung durchaus auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des BFH befindet. Das Finanzgericht hatte aber offensichtlich Bedenken, die Klage des Selbständigen einfach abzuweisen, ohne diesem die Chance auf einer Überprüfung durch den BFH zu geben. Dies eröffnet nun die seltene Gelegenheit, den BFH und damit die maßgebende steuerliche Rechtsprechung im Sinne der Selbständigen in der IT weiterzuentwickeln.Schließlich ist auch Projektmanagement eine Tätigkeit, die sowohl eine ingenieurvergleichbare Vorgehensweise erfordert als auch eine beratende Tätigkeit darstellt. Ich werde über dieses Verfahren, das ich selbst für den betroffenen Selbständigen führe, auch weiterhin aktuell berichten.

 

 

© Dr. Grunewald. 22.02.2007