Auch Anwendersoftwareentwickler kann Freiberufler sein!
In einer neueren (nicht veröffentlichten) Entscheidung bezeichnet der Bundesfinanzhof (BFH) die ingenieursmäßige und damit freiberufliche Entwicklung von Anwendersoftware als denkbar.
Somit deutet der BFH an, von seiner langjährigen Rechtsprechungspraxis, die ausschließlich dem Systemsoftwareentwickler den Status als Freiberufler zuerkennt, möglicherweise abzurücken. Zwar können auch bereits nach der bisherigen Rechtsprechung viele selbständige IT-Berater Freiberufler sein, da sie, zumindest nach der Definition des BFH, im Systemsoftwarebereich tätig sind. Der Begriff Systemsoftware wird vom BFH, unter Rückgriff auf Fachlexika, erheblich weiter ausgelegt als häufig allgemein angenommen: so werden z.B. Betriebssysteme, Datenbanksoftware und Datenübertragungsnetze zur Systemsoftware gezählt. Außerdem kann der IT-Berater als Freiberufler auch im Anwendersoftwarebereich tätig sein - allerdings muß die Systemsoftwareseite überwiegen, oder wie der BFH formuliert, für die Gesamttätigkeit prägend sein.
Wenn jedoch, wie in der oben genannten Entscheidung, der BFH nunmehr auch die Entwicklung von Anwendersoftware unter bestimmten Umständen als freiberuflich einstuft, ergeben sich damit für zahlreiche selbständige IT-Berater ganz neue Chancen, der Gewerbesteuerpflicht zu entkommen.
Sofern ein selbständiger IT-Berater in der Frage der Gewerbesteuer mit dem Finanzamt oder vor dem Finanzgericht streitet, sollte diese Entscheidung des BFH jedenfalls miteinbezogen werden. Zwar empfiehlt es sich, bei der Darstellung der Tätigkeit des IT-Beraters (sofern möglich) stets die Systemsoftwareseite entsprechend zu betonen und deutlich zu machen - falls dieser Anteil an der Tätigkeit aber tatsächlich gering ist, bietet die neue Entscheidung des BFH weitere Argumentationshilfe. Außerdem sollten insbesondere alle finanzgerichtlichen Verfahren offengehalten werden, da nunmehr in den meisten Fällen ein (neuer) Revisionsgrund gegeben ist.
Daher sollte jeder selbständige IT-Berater prüfen, ob er den Status als Freiberufler und damit die Befreiung von der Gewerbesteuer erreichen kann.