Anwendungsprogrammierer freiberuflich? Ja, aber!
Mehrere Entscheidungen einiger Finanzgerichte haben in letzter Zeit den Eindruck erweckt, dass die Frage »Anwendersoftware« oder »Systemsoftware« hinsichtlich der Einstufung als Freiberufler keine Bedeutung mehr hat.
Diese Einschätzung ist jedoch falsch und weckt übertriebene Hoffnungen!
Richtig ist, dass die Finanzgerichte Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz in verschiedenen neueren Urteilen festgestellt haben, dass es auf die Unterscheidung zwischen Anwendersoftware und Systemsoftware zumindest nach 1994 nicht mehr ankommen soll, wenn der Freiberufler die einem Ingenieur oder Diplom-Informatiker vergleichbaren Kenntnisse besitzt.
In allen diesen Entscheidungen, die natürlich grundsätzlich begrüßenswert sind, hatten die betroffenen Freiberufler tatsächlich den Studienabschluss als Diplom-Informatiker oder als Diplom-Ingenieur. Die Gerichte konnten also von einer akademischen Vorbildung ausgehen und damit von vornherein auf einem anderen Level zu einer Entscheidung kommen. Dies trifft aber auf die überwiegende Zahl der Freiberufler nicht zu, da diese kein entsprechendes Diplom vorweisen können.
Außerdem handelt es sich um Entscheidungen von Finanzgerichten, denen keinerlei Bindungswirkung für die Finanzämter zukommt.
Daher ist meine Erfahrung aus der Praxis, dass die Finanzämter diese Entscheidungen zwar »zur Kenntnis nehmen«, hieraus jedoch keine positiven Rückschlüsse auf den Einzelfall ziehen, selbst wenn der betroffene Freiberufler Diplom-Informatiker oder Diplom-Ingenieur ist. Dies gilt im übrigen auch für die Finanzämter in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, bei denen man noch am ehesten vermuten sollte, dass sie sich an den Entscheidungen »ihrer« Finanzgerichte zumindest orientieren. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Vielmehr wird von allen Finanzämtern in diesem Zusammenhang auf den BFH verwiesen, der sich in dieser Richtung bislang nicht geäußert hat, so dass es sehr wohl nach wie vor auf die Frage »Anwendersoftware« oder »Systemsoftware« ankommt.
Ich rate daher dringend davon ab, nunmehr in der Argumentation gegenüber dem Finanzamt bzw. dem Finanzgericht von vornherein eine Tätigkeit im Bereich der Anwendungssoftware einzuräumen. Außerdem sind nach meiner Erfahrung aufgrund der Definition des BFH zum Begriff »Systemsoftware« ohnehin sehr viel mehr Freiberufler in diesem Bereich tätig, als diese selbst vermuten.
Die oben genannten Entscheidungen der Finanzgerichte sind daher nicht weniger, aber auch nicht mehr als zusätzliche Argumente für die Freiberuflichkeit.
Sie entbinden den Freiberufler nicht davon, seine die einem Ingenieur oder Informatiker vergleichbaren Kenntnisse zu belegen und glaubhaft zu machen, dass seine Tätigkeit überwiegend im Bereich der Systemsoftware liegt.
Die Chancen für den von der Gewerbesteuer bedrohten Freiberufler sind meist gut, sich von diesem Damoklesschwert zu befreien - dies setzt aber eine gründliche sachliche und rechtliche Analyse sowie eine entsprechende Zusammenstellung und Aufbereitung der Informationen bzw. Unterlagen voraus.
Hierbei können die in diesem Beitrag erwähnten finanzgerichtlichen Urteile eine Hilfe sein - als einziges Fundament für die Anerkennung als Freiberufler taugen sie jedoch nicht.