Anerkennung trotz verlorenem finanzgerichtlichen Verfahren
In diesem Fall ging es um einen DV-Berater, der bereits in der Vergangenheit ein finanzgerichtliches Verfahren wegen Gewerbesteuer verloren hatte. Damit wollte er sich aber nicht abfinden und legte daher gegen einen neuen Gewerbesteuermeßbescheid erneut Einspruch.
Auch dieser DV-Berater war ursprünglich über eine Betriebsprüfung des Finanzamts als nicht dem beratenden Betriebswirt ähnlich und damit als gewerblich beurteilt worden. Zusätzlich stellte das Finanzamt, da kein Diplom oder ein sonstiger akademischer Abschluß vorlag, auch die notwendigen Kenntnisse in Abrede.
Im neuen Versuch der Annerkennung als Freiberufler wurde der Ingenieur bzw. Informatiker als Vergleichsmaßstab herangezogen, was sowohl mit der eher technischen Ausbildung als auch dem Tätigkeitsfeld des DV-Beraters korrespondierte.
Das Finanzamt stufte nach einer entsprechenden ausführlichen Stellungnahme nebst Unterlagen wie z.B. Verträgen und Rechnungen, den DV-Berater als freiberuflich ein und befreite ihn damit von der Zahlung der Gewerbesteuer.