Anerkennung als Freiberufler auch als Nicht-Akademiker
Der DV-Berater hatte nach Abschluß der Realschule im Jahre 1974 eine Ausbildung zum »Staatlich geprüften Elektrotechniker, Schwerpunkt EDV« bei einem privaten Schulungsinstitut absolviert. Daran schlossen sich mehrere Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis bei verschiedenen Unternehmen in der EDV-Branche an. Während dieser Zeit besuchte er zahlreiche weitere Seminare und Lehrgänge.
Ab 1995 wagte der DV-Berater den Sprung in die Selbständigkeit. Das Finanzamt stufte ihn als gewerbesteuerpflichtig ein und verlangte die Zahlung von Gewerbesteuer. Der Berater beanspruchte zwar gegenüber dem Finanzamt den Status des Freiberuflers, konnte jedoch mit dem Finanzamt keine Einigung erzielen.
Daraufhin wurden, nach einem Gespräch mit dem DV-Berater über die Sach- und Rechtslage, umfangreiche Unterlagen zusammengestellt und dem Finanzamt vorgelegt. Diese belegten, daß sich der DV-Berater auf autodidaktischem Wege Kenntnisse angeeignet hatte, die in Breite und Tiefe denen eines Informatikers (FH) und damit eines Ingenieurs gemäß § 18 Abs.1 Nr.1 EStG entsprechen. Weiterhin wurden Projektberichte erstellt, die die selbständige Tätigkeit des DV-Beraters darstellten. Demnach waren die Anteile der Systemsoftwareentwicklung (nach der Definition des BFH) weit überwiegend.
Drei Wochen nach Vorlage der Unterlagen kam die mündliche, nach vier Wochen die schriftliche Bestätigung des Finanzamts, daß der DV-Berater als Freiberufler anerkannt und damit von der Gewerbesteuer befreit sei.