Rechtliche und steuerliche Risiken: Wettbewerbsverbote, Scheinselbständigkeit und Betriebsprüfung
Vortrag auf der Tagung »Freiberufler in der IT - Projekt suchen und finden« in Beilstein bei Cochem/Mosel am 19.06.2004
I. Wettbewerbsverbote
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung vom 10.04.2003 (Az. III ZR 196/02) die Kriterien für die Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten bzw. Kundenschutzklauseln für Freiberufler definiert hat, scheinen nunmehr die Landgerichte (LG) diesem richtungsweisenden Urteil zu folgen.
Drei aktuelle Entscheidungen des LG Düsseldorf und des LG München I bestätigen dies.
1. Urteil des LG München I vom 05.12.2003 (Az. 6 O 12790/03)
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Freiberufler war knapp 1,5 Jahre über einen Vermittler beim Endkunden tätig. Zwei Monate nach Beendigung der Tätigkeit für den Vermittler begann der Freiberufler für denselben Endkunden direkt zu arbeiten. Der Vermittler forderte mit seiner Klage die im Rahmenvertrag vereinbarte Vertragsstrafe von 50.000,00 DM.
Das LG München I wies diese Klage gegen den Freiberufler ab. Es begründete diese Entscheidung mit den folgenden Argumenten:
Das Wettbewerbsverbot enthält keine Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB)
Der im Wettbewerbsverbot verwendete Begriff »wirtschaftlich verbundene Unternehmen« sei zu ungenau hinsichtlich der für den Freiberufler »gesperrten« Kunden
Die Höhe der Vertragsstrafe sei eindeutig unangemessen
Vor diesem Hintergrund kam das LG München I zum Ergebnis, dass das Wettbewerbsverbot sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit nichtig sei.
2. Urteil des LG Düsseldorf vom 19.12.2003 (Az. 3 O 135/03)
Hier ging es um einen Freiberufler, der fast ein Jahr ausschließlich für einen Vermittler bei einem Endkunden tätig war. Nach der Kündigung des Vertrags mit dem Vermittler trat der Freiberufler eine Stelle als Angestellter in einem anderen Unternehmen an und war dann, eben als Angestellter dieser Firma, wiederum beim selben Endkunden tätig.
Nach Ansicht des Vermittlers verstieß dieses Verhalten des (ehemaligen) Freiberuflers gegen das Wettbewerbsverbot des Rahmenvertrags. Der Vermittler weigerte sich daher, die letzte Rechnung des Freiberuflers zu zahlen und verlangte seinerseits eine Vertragsstrafe von 60.000,00 EUR.
Das LG Düsseldorf wies dieses Ansinnen des Vermittlers zurück und gab der Klage des Freiberuflers auf Zahlung seines Honorars statt: Der Vermittler erhielt keine Zahlung aus der Vertragsstrafe und wurde verurteilt, an den Freiberufler dessen gefordertes Honorar zu zahlen.
Das LG begründete dies damit, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot keine Karenzentschädigung enthielt und der Freiberufler aufgrund seiner fast einjährigen ausschließlichen Tätigkeit für den Vermittler in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stand, welches auch eine soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des Urteils des BGH vom 10.04.2003 bedeut. Daher sei die analoge Anwendbarkeit der Regelungen des § 74 Abs. 2 HGB gegeben, der u.a. eine Karenzentschädigung als zwingende Voraussetzung für ein wirksames Wettbewerbsverbot vorschreibt.
Das Fehlen einer derartigen Karenzentschädigung führte somit zur Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
3. Urteil des LG Düsseldorf vom 10.05.2004 (Az. 10 O 431/03)
Auch hier war ein Freiberufler über einen längeren Zeitraum (2,5 Jahre) über ein Vermittlungsunternehmen beim Endkunden tätig. Da der Freiberufler nach Beendigung des Vertrags mit dem Vermittlungsunternehmen direkt beim Endkunden tätig wurde, verweigerte das Vermittlungsunternehmen die Zahlung der letzten Honorarrechnung des Freiberuflers mit Hinweis auf die vertragliche Wettbewerbsklausel, nach der es dem Freiberufler untersagt war, im Zeitraum von 12 Monaten nach Ende des Vertrags für den Endkunden tätig zu werden, ohne dass eine Karenzentschädigung vorgesehen war.
Das Vermittlungsunternehmen verlangte die vereinbarte Vertragsstrafe von 35.000 EUR bzw. rechnete damit gegen die Honorarforderung des Freiberuflers auf.
Das LG Düsseldorf gab der Klage des Freiberuflers auf Zahlung seines Honorars statt. Die Wettbewerbsklausel sah das Gericht dabei als unwirksam an und begründete dies mit Hinweis auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.04.2003 (Az. III ZR 196/02).
Dabei führte das LG Düsseldorf u.a. aus:
»Der BGH scheint in seiner neueren Rechtsprechung stärker auf die wirtschaftliche, denn auf die soziale Abhängigkeit abzustellen. Ob es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt, kann letztlich dahinstehen, da der Kläger einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig war. Die Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind«.
Somit war nach Auffassung des LG Düsseldorf die analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 74 Abs. 2 HGB gegeben, der eine Karenzentschädigung als zwingende Voraussetzung für ein wirksames Wettbewerbsverbot vorschreibt, so dass hier das Wettbewerbsverbot als unwirksam beurteilt wurde.
4. Anmerkungen
Alle drei Urteile, obwohl in ihrer Begründung nur bedingt vergleichbar, machen deutlich, dass vertragliche Wettbewerbsverbote bestimmte Bedingungen erfüllen müssen, um wirksam zu sein.
Hierbei kommt es im Übrigen auf die konkrete Bezeichnung im Vertrag nicht an; es macht also letztlich keinen Unterschied, ob es Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsklausel, Kundenschutzvereinbarung, Kundenschutzklausel, Loyalitätsvereinbarung o.ä. heißt.
Entscheidend ist allein der Inhalt und der Zweck der Regelung.
Nach meiner eigenen langjährigen Erfahrung erfüllen die meisten Vermittlerverträge die in diesen Urteilen geforderten Bedingungen eindeutig nicht. Daher dürften viele Freiberufler, die nach vorherige Tätigkeit über einen Vermittler direkt (oder über einen Dritten) für denselben Endkunden tätig werden, gute Chancen haben, den Folgen eines Wettbewerbsverbots zu entgehen.
II. Scheinselbständigkeit/Rentenversicherungspflicht
Trotz verschiedener Änderungen im Bereich der Scheinselbständigkeit und einer damit verbundenen Entschärfung der Situation, hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht Selbständiger keine Abstriche an der seit 1999 bestehenden Regelung gemacht.
Somit sind Selbständige dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie
»im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EUR im Monat übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind« (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).
Daher kommt nach wie vor der Frage, wann das Kriterium »ein Auftraggeber« erfüllt ist, entscheidende Bedeutung zu. Hierzu hat sich nunmehr ein erstes Mal ein Gericht im Falle eines selbständigen IT-Beraters geäußert.
Der Fall
Der Berater war seit 1994 im IT-Bereich selbständig. In den Jahren 1994 bis 1996 war er für drei verschiedene Firmen beratend tätig. 1997 übte er eine Tätigkeit als Dozent an einem Lehrinstitut aus. Von Ende 1997 bis September 2001 war der Berater ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber tätig. Ab April 2001 hatte der Berater seinen Sohn als Arbeitnehmer eingestellt.
Die BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) war der Meinung, dass der IT-Berater während der Zeit bei diesem einen Auftraggeber (1997 bis 2001) rentenversicherungspflichtig sei und forderte nachträglich Beiträge in Höhe von rund 12.000,00 EUR.
Da die BfA den dagegen gerichteten Widerspruch zurückwies, erhob der Berater Klage vor dem zuständigen Sozialgericht in Aachen.
Die Entscheidung
Das Sozialgericht gab dem IT-Berater Recht. Es verneinte trotz der langen Tätigkeitsdauer für nur einen Auftraggeber eine Rentenversicherungspflicht.
Dies begründete das Gericht u.a. damit, dass der Berater glaubhaft dargelegt habe, dass er nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies in der Vergangenheit auch bereits praktizierte. Außerdem seien auch branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, die eine längere Tätigkeit für nur einen Auftraggeber notwendig machen können.
Hierzu führt das Sozialgericht Aachen u.a. aus, dass die oben bereits erwähnte Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI »auf den Kopf gestellt würde, wenn gerade dann, wenn der Betroffene einen besonders lukrativen und umfangreichen Auftrag erhält, er der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, während er in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge, die sich nebeneinander erledigen lassen, bearbeitet, er dieser Versicherungspflicht nicht unterliegt«.
Und weiter heißt es im Urteil: »Wenn die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem Gemeinsamen Rundschreiben (vom 20.12.1999) ausführen, dass bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber nur dann keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit vorliegt, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt, fehlt dem die gesetzliche Grundlage« (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004, Az. S 8 RA 87/03).
Der Kommentar
Das Sozialgericht Aachen macht mit seiner Entscheidung erfrischend lebensnah und juristisch gut begründet deutlich, dass die gesetzlichen Regelungen zur Frage der Rentenversicherungspflicht Selbständiger auf rechtlich tönernen Füßen stehen.
Insbesondere der eigenmächtigen Interpretation der BfA hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit wird ein entscheidender rechtlicher Riegel vorgeschoben.
Somit gibt diese erste gerichtliche Entscheidung zum Aspekt »Ein Auftraggeber« Mut und Argumentationshilfe auch für Auseinandersetzungen mit der BfA, die noch nicht bei Gericht anhängig sind.
Da die BfA keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil rechtskräftig.
III. Betriebsprüfung
Eine Betriebsprüfung kann jeden Selbständigen bzw. Freiberufler jeden Tag treffen. Allerdings gibt es verschiedene Aspekte, die für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung eine Rolle spielen:
Stehen Ihre Einkommensteuerbescheide unter dem »Vorbehalt der Nachprüfung«?
War die Höhe Ihrer Umsatzerlöse bzw. Gewinne in den letzten Jahren stark schwankend?
Haben Sie Ihre letzten Jahresabschlüsse ständig mit Verlusten abgeschlossen?
Sind bei Ihren letzten Jahresabschlüssen hohe Privatentnahmen oder auch hohe Privateinlagen erfolgt?
Sind Sie für eine im Ausland ansässige Firma als Berater tätig oder tätig gewesen?
Haben Sie Betriebsausgaben beim Finanzamt angegeben, deren Auslöser sich im Ausland befinden?
Haben Sie geschäftliche Auslandskontakte zu so genannten Steuerparadiesen, wie z.B. Schweiz oder Luxemburg?
Sind Ihre Geschäftspartner oder Geschäftsfreunde in den letzten Jahren kontrolliert worden, wodurch die Erstellung von Kontrollmitteilungen erfolgt sein könnte?
Sind Sie bereits geprüft worden und waren in diesem Zusammenhang erhebliche Nachzahlungen zu leisten?
Ein weiterer Anhaltspunkt sind die Betriebskennzahlen, die sich seit Jahresbeginn geändert haben.
1. Neue Betriebskennzahlen
Die Einteilung der Unternehmen in drei Größenklassen bestimmt auch die Prüfungshäufigkeit durch das Finanzamt.
Für Selbständige bzw. Freiberufler kommen zwei Klassen in Betracht:
Freie Berufe
Großbetrieb : > 3,7 Mio. EUR Umsatzerlöse
oder > 485.000 EUR steuerlicher Gewinn
Mittelbetrieb : > 700.000 EUR Umsatzerlöse
oder > 111.000 EUR steuerlicher Gewinn
Kleinbetrieb : > 145.000 EUR Umsatzerlöse
oder > 30.000 EUR steuerlicher Gewinn
Andere Leistungsbetriebe
Großbetrieb : > 4,7 Mio EUR Umsatzerlöse
oder > 265.000 EUR steuerlicher Gewinn
Mittelbetrieb : > 630.000 EUR Umsatzerlöse
oder > 51.000 EUR steuerlicher Gewinn
Kleinbetrieb : > 145.000 EUR Umsatzerlöse
oder > 30.000 EUR steuerlicher Gewinn
Die Prüfungshäufigkeit steigt stetig an. Wurde z.B. ein Kleinbetrieb 1995 statistisch betrachtet nur alle 63,1 Jahre geprüft, so betrug die Prüfungshäufigkeit 2003 24,8 Jahre. Dies mag beruhigend sein, wenn Sie zu dieser Gruppe gehören - allerdings sollten Sie sich auf diese Statistik nicht verlassen!
Für Mittelbetriebe lag die statistische Prüfungshäufigkeit 1995 bei 14,5 Jahren und 2003 bei 6,9 Jahre. Damit wird die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung für Betriebe dieser Größenordnung erheblich erhöht.
Rechnen Sie also täglich mit der Ankündigung einer Betriebsprüfung und prüfen Sie bei Zeiten Verträge, Rechnungen sonstige Unterlagen und auch Ihren Internetauftritt (WebSite) auf für Sie (steuerlich) nachteilige Darstellungen.
2. Gewerbesteuer/Freiberuflichkeit
Nach wie vor ein »Dauerbrenner« ist die Prüfung des Status` des Selbständigen im Rahmen der Betriebsprüfung.
Hierbei gerät die bisherige Differenzierung zwischen Anwendersoftware- und Systemsoftwarentwicklung immer mehr in Wanken. Zahlreiche Finanzgerichte haben in den letzten Jahren entschieden, dass auch die Entwicklung von Anwendersoftware dann als freiberuflich einzustufen sei, wenn der Selbständige Kenntnisse eines Ingenieurs oder Diplom-Informatikers aufweist bzw. belegen kann:
- Finanzgericht Baden-Württemberg vom 11.07.2001 (EFG 2001, 1449)
- Finanzgericht Münster vom 02.10.2001 (Az. 11 V 4133/01)
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 16.05.2002 (DStRE 2002, 1013)
- Finanzgericht Hamburg vom 13.09.2002 (DStRE 2003, 90)
- Finanzgericht Nürnberg vom 06.11.2002 (DStRE 2003, 280)
- Finanzgericht Nürnberg vom 06.11.2002 (DStRE 2003, 281)
- Finanzgericht Köln vom 11.12.2002 (Az. 4 K 6906/94)[Revision eingelegt]
- Niedersächsisches Finanzgericht vom 14.05.2003 (DStRE 2004, 451)
- Finanzgericht München vom 16.12.2003 (Az. 6 K 2781/99)
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 22.01.2004 (Az. 1 K 2309/02)
Schließlich ist beim BFH zurzeit ein Verfahren anhängig (Az. XI R 9/03), welches die Frage zum Gegenstand hat, ob seitens des BFH an der Unterscheidung zwischen Anwender- und Systemsoftware noch festzuhalten ist.
Hier hatte der aktuell befasste XI. Senat eine Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO an den IV. Senat gerichtet, da er von der bisherigen Rechtsprechung abweichen will.
Diese Divergenzanfrage hat IV. Senat nunmehr dahingehend beantwortet, dass er der Abweichung von seiner Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 07.12.1989, Az. IV R 115/87, BStBl. II 1990, 337) zustimmt.
Demnach wird es aller Wahrscheinlichkeit nach hier zu einer gravierenden Änderung der Rechtsprechung des BFH kommen.
3. Neue Anforderungen für Einnahmeüberschussrechnung
Im Rahmen des angeblichen Abbaus der Bürokratie haben die Steuerfachleute des Bundesfinanzministeriums im Rahmen des »Kleinunternehmerförderungsgesetzes« ein neues Formular geschaffen. Es dient der genauen Erfassung der Einnahmen der Freiberufler und ist ergänzend zu Einkommensteuerklärungen ab dem 01.01.2004 zwingend zu verwenden.
Da alles ganz einfach ist, bietet das Bundesfinanzministeriums eine (zunächst) 5-seitige Anleitung zum Ausfüllen des Formulars gleich mit.
Sinn und Zweck ist ganz eindeutig eine schnellere und genauere Kontrolle der Ein- und Ausgaben des Selbständigen, wobei zu erwarten ist, dass bei Auffälligkeiten auch eine Betriebsprüfung schneller als sonst erfolgen wird.
Die Formulare und die Ausfüllanleitung sind per download abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de und dort im »Formularcenter« unter »Einnahmeüberschussrechnung (EÜR)«
4. Die »Brücke in die Steuerehrlichkeit« und das Projekt »gläserner Steuerpflichtiger«
Warum die Steueramnestie (noch) kein Erfolg ist:
den meisten Betroffenen ist nicht klar, dass sich die Kontrolldichte der Behörden nach Ablauf der Amnestiefrist zum 31.03.2005 stark erhöhen wird (Stichworte: »ewige« Steuernummer, Kontoevidenzzentrale, Europäische Zinsrichtlinie)
die genauen Vorteile der Steueramnestie sind nicht bekannt (Beispiel: Bei nicht angegebenen Einnahmen von 60.000,00 EUR werden 36.000,00 EUR (60%) als Bemessungsgrundlage angesetzt und davon 9.000,00 EUR (25%) als zu zahlende Steuer berechnet, was einer effektiven Belastung von tatsächlich 15% entspricht)
die Regelungen zur Steueramnestie enthalten viele ungeklärte Details, die für Unsicherheiten sorgen So spricht das BMF zwar von »klaren und einfachen Regeln«, benötigt aber selbst zur Erläuterung dieser Regeln immerhin insgesamt 28 Seiten (Merkblatt vom 03.02.2004 www.bundesfinanzministerium.de)
die Hemmschwelle, eine Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt zuzugeben ist enorm hoch. Zwar sollen die Angaben im Rahmen der Steueramnestie nicht anderweitig amtsintern verwendet werden - Befürchtungen dieser Art bestehen aber trotzdem bei den Betroffenen
Die Steueramnestie muss in Zusammenhang gesehen werden mit dem Ziel des Gesetzgebers, den »gläsernenq Steuerzahler zu schaffen, dessen geldliche Aktionen und insbesondere Transaktionen vollkommen transparent und nachvollziehbar sind.
Hierzu wurden, bislang von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, die notwendigen Gesetze bereits verabschiedet.
4.1 »Ewige« Steuernummer
Jedem Bundesbürger wird zukünftig zentral vom BfF (Bundesamt für Finanzen) eine einheitliche und (vor allem) dauerhafte Identifikationsnummer, mit der umfangreiche personenbezogene Daten verknüpft sind, zugewiesen gemäß § 139b AO (Abgabenordnung).
Natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind sowie juristische Personen und Personenvereinigungen erhalten darüber hinaus eine weitere so genannte Wirtschafts-Identifikationsnummer, die mit noch umfangreicheren personenbezogenen Daten verbunden ist (§ 139c AO).
Diese Identifikationsnummern ändern sich, im Gegensatz zu den heutigen Steuernummern, niemals, also auch nicht beim Wechsel des Finanzamts durch Umzug.
4.2 Kontoevidenzzentrale
Durch die bereits im Jahre 2002 geschaffene Regelung des § 24c KWG (Kreditwesengesetz) sind seit dem 01.04.2003 alle Kreditinstitute verpflichtet, die Stammdaten ihrer Kunden und Depots elektronisch zu hinterlegen. Hiervon erfasst sind nicht nur Banken mit Sitz im Inland, sondern auch Zweigstellen ausländischer Banken. Dabei müssen täglich die aktualisierten Daten an das BAFin (Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht) übermitteln, das diese Daten speichert.
Weiterhin werden auch die Erträgnisaufstellungen, die die Banken gemäß § 24 c EStG (Einkommensteuergesetz) zukünftig jährlich ihren Kunden zur Verfügung zu stellen haben, gespeichert.
Aufgrund der ebenfalls neuen Bestimmungen der §§ 93 und 93 b AO sind die Finanzämter zukünftig befugt und auch in der Lage, im Einzellfall auf diese Daten zuzugreifen. Die Nutzung dieser Kontoevidenzzentrale ist jedoch erst ab dem 01.04.2005 geplant, also nach Ablauf der Steueramnestie.
4.3 Europäische Zinsrichtlinie
Nach zwölf Jahren Beratung ist es der EU in 2003 gelungen, sich auf eine Richtlinie zur Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen an Privatanleger zu einigen.
Die Regelungen dieser Zinsrichtlinie gelten für alle natürliche Personen, die in einem EU-Staat steuerlich ansässig sind und Zinseinnahmen aus einem EU-Staat erhalten. Hiermit verbunden sind automatische grenzüberschreitende Kontrollmitteilungen der Banken, die mindestens einmal im Jahr erfolgen. Dies gilt im Übrigen auch für die EU-Beitrittsländer.
Da Belgien, Luxemburg und Österreich ihr Bankgeheimnis wahren möchten, nehmen sie an diesem Informationsaustausch nicht teil. Stattdessen werden diese Länder ihre jeweilige Quellensteuer sukzessive von 15% ab 2005 über 20% ab 2008 bis 35% ab 2011 erhöhen.
Diese Zinsrichtlinie ist bereits ratifiziert - zum Inkrafttreten zum 01.01.2005 bedarf es jedoch noch der formalen Zustimmung, die Mitte 2004 erwartet wird.
Hierzu ist, wie in der Zinsrichtlinie ausdrücklich festgelegt, auch notwendig, dass die Drittstaaten Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino entsprechende Maßnahmen anwenden.
Dies könnte zu einer zeitlichen Verzögerung der Umsetzung der Zinsrichtlinie führen - jedoch hat die Schweiz bereits ihr Bereitschaft signalisiert, für EU-Bürger ebenfalls eine Quellensteuer zu erheben. Sobald dieses Abkommen zwischen EU und der Schweiz zustande gekommen ist, werden andere Länder diesem Beispiel folgen, was auch für assoziierte Gebiete wie die Kanalinseln und die Isle of Man gilt.
Die Zinsrichtlinie wurde zum 01.01.2004 durch die neue Regelung des § 45 e EStG ins deutsche Recht umgesetzt und tritt unter den oben dargelegten Voraussetzungen zum 01.01.2005 in Kraft.
4.4 Das Angebot der Steueramnestie
Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003, S. 2928; www.bundesanzeiger.de) ermöglicht der Gesetzgeber nun allen Steuerhinterziehern, mit Hilfe einer »strafbefreienden Erklärung« alle bisher nicht erklärten Einnahmen und erfundenen Ausgaben für den Zeitraum 1993 bis 2001 dem Finanzamt gegenüber zu erklären und damit eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
Damit möchte der Staat und hier insbesondere der Finanzminister einen Anreiz schaffen, Gelder »zurückzuholen«, die im Ausland oder anderswo »gebunkert« werden, ohne dass sie zuvor versteuert wurden. Außerdem wird dadurch eine Versteuerung für die Zukunft gewährleistet.
Dabei lautet die Kernfrage, inwieweit die Regelungen dieser zeitlich begrenzten Amnestie günstiger als die der Selbstanzeige sind, die stets möglich ist.
4.5 Was muss erklärt werden?
In der Erklärung sind - anders als bei einer Selbstanzeige - keine detaillierten Angaben im Sinne einer nachgereichten Steuererklärung notwendig. Vielmehr erfolgt die Angabe der nicht erklärten Einnahmen in einer Summe.
Von diesen hinterzogenen (Brutto)Einnahmen werden unterschiedlich hohe pauschale Abschläge vorgenommen, so dass die Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Steuerarten wie folgt aussehen:
Einkommensteuer : 60%
Körperschaftsteuer : 60%
Umsatzsteuer : 30%
Gewerbesteuer : 10%
Erbschaftsteuer : 20%
Schenkungsteuer : 20%
Erfundene Ausgaben werden in den Bereichen Einkommensteuer und Gewerbesteuer mit 100% und im Bereich Umsatzsteuer mit 200% berücksichtigt. Auf dieser Grundlage werden dann 25% (2004) oder 35% (2005) als pauschale Steuer erhoben.
Beispiel:
Bei nicht angegebenen Einnahmen von 60.000,00 EUR werden 36.000,00 EUR (60%) als Bemessungsgrundlage angesetzt und davon 9.000,00 EUR (25%) als zu zahlende Steuer berechnet, was einer effektiven Belastung von tatsächlich 15% und damit einem eher niedrigen Steuersatz entspricht!
Die einzelnen Angaben der Erklärung müssen in einem Formular eingetragen werden, dass beim BMF (Bundesfinanzministerium) abrufbar ist (www.bundesfinanzministerium.de).
Dabei sind die Einnahmen selbst zu berechnen und der mit dem jeweiligen Betrag zusammenhängende so genannte »Lebenssachverhaltq zu beschreiben. Dies soll dazu dienen, die jeweiligen Beträge zuordnen zu können und eventuell später »auftauchendeq nicht in der Erklärung enthaltene weitere unerklärte Beträge strafrechtlich verfolgen zu können.
4.6 In welchem Zeitraum muss die Erklärung und die Zahlung erfolgen?
Die Erklärung muss dem Finanzamt in 2004 zugehen und der sich ergebende Steuerbetrag noch im gleichen Jahr an die Finanzkasse gezahlt werden, um das Angebot der 25%-Versteuerung in Anspruch nehmen zu können.
Wird die Erklärung nach dem 31.12.2004 und vor dem 01.04.2005 abgegeben, so wird auf alle oben genannten Steuerarten eine pauschale Steuer von 35% erhoben.
Eine strafbefreiende Erklärung nach dem 31.03.2005 ist nicht möglich.
Im Übrigen dürfen zwischen dem Datum der Abgabe der Erklärung und der Zahlung höchstens zehn Tage vergehen. Sofern die Zahlung verspätet beim Finanzamt eingeht, ist die Erklärung unwirksam!
4.7 Welche Wirkung hat die Erklärung?
Soweit die strafbefreiende Erklärung und die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Steuerbeträge ordnungs- und fristgemäß erfolgt, tritt eine Strafbefreiung für die Jahre 1993 bis 2001 ein.
Daneben erlöschen sämtliche Steueransprüche automatisch, was auch für steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen und die Zuschlagssteuern wie z.B. den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer gilt.
Außerdem sind mit der Erklärung auch sämtliche vor 1993 erfolgten Steuerhinterziehungen erledigt.
Ist jedoch die strafbefreiende Erklärung nicht vollständig, so tritt bezüglich des nicht erklärten Teils keine Straffreiheit ein, d.h. die anteiligen Steueransprüche erlöschen nicht. Dies gilt jedoch wiederum nicht für den Zeitraum vor 1993 - diesbezügliche etwaige Steueransprüche des Staates aus Steuerhinterziehung sind auch bei einer unkorrekten Erklärung erloschen, was aufgrund der Verjährungsvorschriften insbesondere und vor allem bei Erbschaft- und Schenkungsteuer von großer Bedeutung sein kann.
4.8 Steueramnestie und Selbstanzeige
Die strafbefreiende Erklärung schließt eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO nicht aus. Unter Umständen kann eine Selbstanzeige vom steuerlichen, d.h. wirtschaftlichen Ergebnis günstiger sein.
Sowohl die strafbefreiende Erklärung wie die Selbstanzeige führen zur Straffreiheit der erklärten bzw. angezeigten Steuerhinterziehungen.
Die strafbefreiende Erklärung umfasst, im Gegensatz zur Selbstanzeige, auch die »gewerbsmäßige« Steuerhinterziehung (§ 370 a AO).
Im Rahmen der Selbstanzeige geht es nicht um die Brutto-Einnahmen, sondern um den tatsächlichen Gewinn, daher dürfen Betriebsausgaben, Freibeträge etc. abgezogen werden.
Das Finanzamt muss bei der Selbstanzeige aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen ohne weiteren Aufwand die tatsächliche Situation erkennen und einen entsprechenden Steuerbescheid erstellen können, d.h. der Steuerpflichtige muss entsprechende Unterlagen und Zahlen liefern.
Die Selbstanzeige führt zu einernachträglichen Verzinsung des Steueranspruchs.
Die Zahlung der nachzuentrichtenden Steuer muss bei der strafbefreienden Erklärung innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung erfolgen, während die Zahlung bei der Selbstanzeige in »angemessener Frist«, regelmäßig nicht mehr als sechs Monate, zu leisten ist.
Die Steuersätze sind bei der strafbefreiende Erklärung mit 25% bzw. 35% festgeschrieben - die eigentliche Steuerbelastung liegt effektiv noch weit darunter.
Bei der Selbstanzeige müssen die nachentrichteten Beträge zu den »normalen« Steuersätzen des Betreffenden versteuert werden.
4.9 Chancen und Risiken der Steueramnestie
Die Steueramnestie bietet grundsätzlich ein höchst attraktives Angebot an Steuerhinterzieher, sich für die Jahre 1993 bis 2001 straffrei steuerehrlich zu machen und gleichzeitig den vor 1993 liegenden Zeitraum ebenfalls zu erledigen.
Das BMF spricht bei der Steueramnestie von »klaren und einfachen Regeln«, benötigt aber zur Erläuterung in seinem Merkblatt vom 03.02.2004 zur Anwendung des Gesetzes (www.bundesfinanzministerium.de) immerhin selbst insgesamt 28 Seiten, womit längst nicht alle Fragen beantwortet sind.
Wie tragfähig die »Brücke in die Steuerehrlichkeit« für den Einzelnen tatsächlich ist, lässt sich nur durch Berücksichtigung aller individuellen Gegebenheiten sagen.
Vor dem Hintergrund des »gläsernen Steuerpflichtigen« und der damit verbundenen erheblichen Verschärfung der Kontrollen sollte jedoch jeder potentiell Betroffene zumindest seine Aussichten im Rahmen der Steueramnestie von einem versierten Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen lassen.
© Dr. Grunewald. Bremen. 23.06.2004