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IT-GbR als Freiberufler

Aktuelles

IT-GbR als Freiberufler

Vorbemerkung

Häufig schließen sich in der IT mehrere Selbständige zu einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zusammen und treten entsprechend am Markt auf. Stellt dann das Finanzamt fest, dass ein Gesellschafter nicht als freiberuflich einzustufen ist, so führt dies dazu, dass die Gesellschaft insgesamt und somit auch die gesamten Einkünfte aller Gesellschafter als gewerblich qualifiziert werden. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der GbR einzelne Tätigkeiten ausgeübt werden, die als gewerblich gelten. Auch wenn die daraus erzielten Einnahmen nur äußerst gering sind, führt dies zur gewerblichen „Infektion" der gesamten Einnahmen!
Eine aktuelle finanzgerichtliche Entscheidung zeigt auf, wie dieser Effekt vermieden werden kann.

Der Fall

Im Jahre 1998 gründen ein Diplom-Mathematiker und ein Diplom-Physiker die Software GbR und entwickeln Software im medizinischen Bereich. Im Jahre 1999 gründen sie dann die Handels GbR für den Vertrieb von Hardware bzw. Komplettsystemen, insbesondere mit der von ihnen im Rahmen der Software GbR hergestellten Software.

Die Handels GbR tritt gegenüber dem Kunden auf und liefert Hard- und Software. Die Software GbR stellt der Handels GbR die Software in Rechnung. Diese fügt Hardware hinzu und verkauft das fertige Endprodukt an den Kunden.

Die Software GbR und die Handels GbR teilen sich ein Bankkonto. Es werden getrennte Bücher geführt, getrennte Jahresabschlüsse erstellt und getrennte Steuererklärungen abgegeben. Die Handels GbR ist beim Finanzamt angemeldet und hat eine eigene Steuernummer.

Ansicht des Finanzamts

Das Finanzamt ist nach Durchführung einer Betriebsprüfung der Auffassung, die Einnahmen der Software GbR seien gewerblich, da die Gesellschafter weder Ingenieure noch Diplom-Informatiker sind und keine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit ausüben. Außerdem bestehe die von der Software GbR entwickelte Software letztlich aus einzelnen Modulen, die als einmal entwickeltes Produkt lediglich in modifizierter Form mehrmals verkauft werden, was mit einem Fertigungsbetrieb, der gewerbliche Einkünfte erziele, vergleichbar sei.

Weiterhin ist das Finanzamt der Meinung, dass mit der Handels GbR keine echte zweite Personengesellschaft gegründet worden sei, denn diese sei nach außen nur bedingt erkennbar geworden. Die Handels GbR sei zwar eigenständig aufgetreten – allerdings seien Rechnungen und Briefbögen gleich aufgebaut und enthielten zum Teil identische Angaben. Die Leistungen der Software GbR und der Handels GbR seien nicht ohne weiteres voneinander trennbar und zudem würden die Tätigkeiten beider Gesellschaften in denselben Räumlichkeiten stattfinden. Und auch das gemeinsame Bankkonto spräche gegen getrennte Gesellschaften.

Nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos verlief und das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung erließ, klagten die Gesellschafter der Software GbR vor dem Finanzgericht.

Ansicht des Finanzgerichts

Das Sächsische Finanzgericht kam dabei zu einem anderen Ergebnis als das Finanzamt und entschied diesen Fall im Sinne der Software GbR bzw. deren Gesellschafter. Es stufte mit seinem Urteil vom 27.08.2008 (Az. 4 K 1375/06, rechtskräftig) die Tätigkeit als freiberuflich ein, da beide Gesellschafter aufgrund ihrer Studienabschlüsse die einem Ingenieur vergleichbaren Kenntnisse aufwiesen. Auch die Entwicklung der Software qualifizierte das Finanzgericht als freiberuflich: Es handele sich um komplexe Anwendersoftware, die in einer ingenieurmäßigen Vorgehensweise (Planung. Konstruktion, Überwachung) entwickelt werde. Auch habe die Software GbR nicht nur einmalig Software entwickelt, sondern diese permanent verändert und weiterentwickelt.

Und schließlich sei mit der Handels GbR wirksam eine zweite Gesellschaft gegründet worden, da diese im Rechtsverkehr gegenüber Dritten eigenständig aufgetreten sei und eine von der Software GbR abgrenzbare eigene Tätigkeit entfaltet habe.

Zwar sei das gemeinsame Bankkonto ein Beweisanzeichen, das gegen die Trennung beider Gesellschaften spreche – allerdings war selbst nach Angaben des Finanzamts eine eindeutige Zuordnung der Geschäftsvorfälle beider Gesellschaften z.B. im Rahmen der Betriebsprüfung ohne weiteres möglich.

Fazit

Dieses Urteil bestätigt zum einen die besondere Problematik der GbR-Konstruktion gerade im IT-Bereich und macht gleichzeitig deutlich, dass es dafür eine im Grunde einfache Lösung gibt: Die Gründung einer zweiten quasi „Gewerbe"-GbR. Dies darf personenidentisch mit der „Freiberufler"-GbR ansonsten aber von dieser klar getrennt sein. So sollten beispielsweise – im Gegensatz zum oben dargestellten Fall – stets verschiedene Bankkonten verwendet werden. Und auch der Außenauftritt beider Gesellschaften sollte sich deutlich voneinander unterscheiden.

Somit können eindeutig gewerbliche Tätigkeiten oder als solche vermutete in die „Gewerbe"-GbR ausgelagert werden, um den Status der „Freiberufler"-GbR nicht zu gefährden.

Vor diesem Hintergrund sollte jede IT-GbR ihre steuerrechtliche Situation kritisch überprüfen.

© Dr. Grunewald| 29.08.2009