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Ein Auftraggeber - Neues aus der Rechtsprechung

Aktuelles

„Ein Auftraggeber“ - Neues aus der Rechtsprechung

Einleitung

Bereits in der Vergangenheit habe ich über das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.03.2004 berichtet, welches einen Selbständigen trotz längjähriger Tätigkeit nur für einen Auftraggeber als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuft hatte (siehe dazu meinen Beitrag „Erstes Urteil zum Aspekt ´Ein Auftraggeber´“).

Nun habe ich zwei weitere Urteile erwirkt, die ebenfalls die Rentenversicherungsfreiheit selbständiger IT-Berater bestätigen.

Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 20.01.2006

Hier war der Selbständige im Zeitraum seit dem Jahr 2000 im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber in verschiedenen Projekten tätig.

In seiner Entscheidung betont das Sozialgericht Itzehoe, dass es gerade für den IT-Bereich branchentyisch sei, komplexe Aufgaben übertragen zu bekommen, die die gesamte Arbeitskraft des Selbständigen auch über einen längeren Zeitraum binden.

Im Übrigen macht sich das Sozialgericht Itzehoe die Argumente des Sozialgerichts Aachen zu eigen (Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 20.01.2006, Az. S 5 RA 10/03, rechtskräftig).

Urteil des Sozialgerichts München vom 24.03.2006

Auch hier war der Selbständige über einen längeren Zeitraum von 3 Jahren nur bzw. ganz überwiegend für einen Auftraggeber tätig. Auch das Sozialgericht München beruft sich auf das oben dargestellte Urteil des Sozialgericht Aachen und weist ergänzend darauf hin, dass der vom VDR (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger) vorgegebene Maßstab der „5/6-Regelung“ hinsichtlich der Einkommensverhältnisse bei mehreren Auftraggebern keine Gesetzesqualität hat (Sozialgericht München, Urteil vom 24.03.2006, Az. S 27 RA 2642/05).

Fazit

Auch die beiden neuen Entscheidungen zeigen, dass sich die DRB (Deutsche Rentenversicherung Bund) mit seiner Interpretation der gesetzlichen Regelung zur Rentenversicherungspflicht Selbständiger auf rechtlich ziemlich dünnem Eis bewegt.

Daher sollte jeder Selbständige, der sich konkreten Forderungen oder auch nur einer scheinbar harmlosen Anfrage der DRB ausgesetzt sieht, seine rechtliche Situation von einem in diesem Bereich erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Bei möglichen Forderungen der DRB von über 20.000,00 EUR allein für die Vergangenheit könnte sich dies lohnen.

 

© Dr. Grunewald. Bremen. 15.07.2006